Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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stehen. So wäre es eine BRechtswidrigkeit gewesen, wenn die 
Richter in der Hoffnung auf eine Auszeichnung das Urteil ge- 
fällt, der Gerichtsherr es bestätigt hätte, oder wenn persönlicher 
Haß oder persönliches Rachegefühl Triebfedern des Verfahrens 
oder des Urteils gewesen wären. Auch der unbedingte vorge- 
faßte Wille, Fryatt vom Leben zu Tode zu befördern, wäre eine 
Unsachlichkeit sehlimmer Art und damit rechtswidrig gewesen. 
Es liegt kein Anhalt dafür vor, daß derartige unlautere Beweg- 
gründe die Einleitung und Durchführung des Verfahrens, die 
Fällung des Urteils und seine Bestätigung beeinflußten.
	        
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