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‚Wegekörper“ als eine „auf dem Vermögen ruhende Last“
(8. 477).
Es ist das Recht des Siegers, auf den Trümmern der feind-
lichen Lehre das Banner der eigenen Idee von dem umstrittenen
Gegenstande zu entfalten. Aber diese Idee selber ist uns ja hier
nur allzugut bekannt. Es ist einfach jene auf die öffentliche Sache
gelegte Last und Einschränkung, ihre objektive Zweckgebunden-
heit, das subjektlose Recht, wovon ich in D. VR. IL S. 89 ff. ge-
handelt habe. Auf dem Boden der alten Fiskustheorie gewachsen,
ist diese Auffassung eben deshalb heute von einer bedauerlichen
Unhaltbarkeit geworden. Der Verfasser gibt sich auch keine Mühe,
sie neu und besser zu begründen. Er hat ihr nur einen gewissen
Schein von Möglichkeit zu wahren gesucht, indem er seine Dar-
stellung von den gefährlichen Gebieten fernhält, wo ihre Unmög-
lichkeit gar zu frei zutage liegt:
Er handelt einmal nur von den öffentlichen Wesen, wo der
Gemeingebrauch noch immer wie eine Art Beschränkung des Eigen-
tümers hingestellt werden kann (obwohl auch dieser nur eine von
ihm durchgeführte Verwendung seiner Sache ist). Bei anderen
öffentlichen Sachen, Festungswerken z. B., muß auch solcher ober-
flächliche Schein verschwinden.
Und dann beschränkt er sich’ auf das Preußische Recht,
wo seit Aufhebung der Staatsstraßen gleichmäßig das Bild sich
ergibt von dem untergeordneten Verwaltungskörper, der seinen
öffentlichen Weg besitzt und besorgt unter der Aufsichtsgewalt
des Staates, also von diesem dabei zur Erfüllung gewisser Pflich-
ten verhalten, die man als Last, als Selbstverwaltungslast bezeich-
nen mag, Last dem Staate gegenüber. Demgemäß entspringen
diese Lasten aber auch nur aus der persönlichen Abhängigkeit
des Wegeherrn, nicht aus der rechtlichen Natur der öffentlichen
Sache. Bei der Staatsstraße zeigt sich das sofort: weil dieser
Straßenherr nicht unter solcher Staatsaufsicht steht, kommen der-
artige Pflichten hier nicht zum Vorschein.