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Auch das Lehnswesen ist fränkisches Erbe. Es ist entstan-
den aus einer eigenartigen Verbindung wirtschaftlicher und mili-
tärischer Momente. Der alte Heerbann genügte nicht mehr. Er
lieferte nur Fußvolk, der Sarazene aber kam zu Roß, es bedurfte
des Reiteraufgebots, ihn siegreich zu bekämpfen. Der alte Heer-
bann war auch seinem Wesen nach eine Landwehr. Er verpflich-
tete nicht dazu, dem Könige bis über die schneeigen Gipfel der Pyre-
näen zu folgen. So mußten sich denn diese Reiter dem Könige
zu besonderer Treue kommendieren. Zum Lohne ihrer Dienste,
zum Unterhalt von Mann und Roß erhielten sie dann Land, ın den
Formen der Schenkung, später der Leihe. So entstand aus Vassa-
lität und Landleihe das Lehnswesen, die Feudalität.
Das Gefahrmoment, das die Feudalität in sich barg, war ihre
Tendenz, zur beherrschenden Macht im Staate zu werden. Bald
ergreift sie Besitz von der Aemterverfassung und rüttelt so an
den Grundfesten des Staates. Bekannt ist der Kampf, den Karl
der Große mit seinen Königsboten gegen diese Zersetzung des
Aemterwesens geführt hat. Unter den sächsischen und fränkischen
Herrschern verzichtet aber das Reich auf die Fortführung des
Kampfes. Es begnügt sich damit, seine eigenen Regierungsange-
legenheiten durch den Reichsklerus erledigen zu lassen® Unter
dieser Decke aber geht der Zersetzungsprozeß durch Feudalisie-
rung lokaler Gewalten weiter. Das Reich steht ihm tatenlos ge-
genüber. Erst als infolge des Wormser Konkordats der Reichs-
klerus auch in den Lehnsverband eintritt, versuchen die Staufer
mit aller Macht, das Reich in einen Lehnsstaat umzuwandeln. Die
Neubildung des jüngeren Reichsfürstenstandes mag als ein Sym-
ptom dafür gelten’. Es war zu spät. Schon waren die Territorial-
5 Vgl. insb. BRUNNER, Der Reiterdienst und die Anfänge des Lehns-
wesens, Forschungen zur Geschichte des deutschen und französ. Rechts
1893 S. 39 ff.
° Vgl. SCHROEDER, Lehrbuch der Deutschen Rechtsgeschichte ® 1919
S. 542.
” Die Forschungen über den Reichsfürstenstand sind noch immer völlig