Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 40 (40)

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herren allenthalben in den Besitz der hohen Gerichtsbarkeit ge- 
langt. Die Entwicklung zur Landeshoheit war nicht mehr auf- 
zuhalten. Die selbstmörderische imperialistische Kaiserpolitik tut 
das letzte. 1220 kapituliert Friedrich Il. vor den geistlichen, 1231 
vor den weltlichen Landesherren. Das Interregnum vollendet den 
Zerfall der Reichseinheit, die goldne Bulle besiegelt ihn. Das 
deutsche Volk, ermüdet von den Kämpfen ums Imperium, wendet 
sich der staatlichen Ausgestaltung seiner engeren Heimat zu®. 
Daran aber hat das Reich keinen nennenswerten Anteil mehr. 
Fortan liegt alle staatliche Entwicklung bei den Territorien. 
Deutschland in seiner heutigen Gestalt ist geboren. 
Diese Bemerkungen über die politische Gestaltung Deutsch- 
lands mußten vorausgehen, um die Darstellung der Rechtsent- 
wicklung verständlich zu machen. Wir haben gesehen, die Stärke 
des Lehnswesens ist es, die das Reich zu Falle gebracht hat. 
Warum aber, so fragt man sich, konnte das Reich nicht aus 
dieser Stärke selbst wieder Nutzen ziehen? Weil der Stärke 
des Lehnswesens im Reiche gegenüberstand 
die Schwäche des Lehnrechts. Das deutsche Reichs- 
lehnrecht war nicht zu seiner vollen Strenge durchgebildet. Denn 
an sich hatte das Lehnrecht seine besondere Strenge, die es über 
das gemeine Landrecht hinaushob, in demselben Sinne wie wir 
im Flusse begriffen. Vgl. die neuesten zusammenfassenden Bemerkungen 
bei KEUTGEN S. 55ff.: Die Ergebnisse FicKErs werden allmählich abge- 
baut, ohne durch allgemein gültige neue ersetzt zu werden. Der Text ver- 
tritt den Standpunkt v. DUNGERNS, der sich aus verstreuten Bemerkungen 
gewinnen läßt (z. B. Herrenstand im Mittelalter 1908 All fi. Kritik von 
Fıckegs Reichsfürstenstand II in Mitteil. des Inst. für österr. Geschichts- 
forsch. 1912 368 ff. Vgl. SCHÖNHERR, Der Reichsfürstenstand 1914 S. 140 f.). 
Vielleicht wird nur die Rechtsvergleichung Klarheit in die besonders ver- 
wickelten deutschen Verhältnisse bringen. Auch in Frankreich schreitet 
man, um den Uebergang zum Lehnsstaat zu markieren, um 1200 zur be- 
wußten Schaffung eines Reichsfürstenstandes, der pairs de France. 
® Nach WERMINGHOFF, Neuere Arbeiten über das Verhältnis von Staat 
und Kirche, Hist. Vierteljahrschr. 1908 S. 165,
	        
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