Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 40 (40)

— 16 — 
II. 
Was wir bisher gesehen haben, war die Auseinandersetzung 
der Zentralgewalt mit den untergeordneten weltlichen Gerichtsge- 
walten. Nun bleibt noch die Stellung zur geistlichen Gerichts- 
barkeit zu erörtern. Die geistliche Gerichtsbarkeit, überhaupt 
das Verhältnis der beiden Gewalten, ist für das Mittelalter von der 
größten Bedeutung. Von den zwei Schwertern, die Gott auf Erden 
ließ, zu beschirmen die Christenheit, läßt Eike von Repgow seine 
große Darstellung des Land- und Lehnrechts beginnen. Er ist 
es auch, der die Forderung erhebt, die beiden Gewalten sollen 
einander unparteiisch und wechselseitig Rechtshilfe leisten. Es geht 
in der Tat nicht an, sich geistliches und weltliches Recht in einem 
ewigen Kampfe, als unversöhnliche Todfeinde vorzustellen. Es 
muß doch eine gewisse Gleichgewichtslage gegeben haben, in der 
die beiden Gewalten friedlich miteinander Hand in Hand gingen. 
Freilich in der deutschen Praxis merken wir davon wenig. Hier 
hören wir nur Klagen, daß Bürger und Landleute immer wieder 
zu Unrecht vor den geistlichen Richter gezogen werden. Von 
Reichs wegen geschah auch nichts, um diesem Unwesen zu steuern. 
Wie sollte es auch geschehen, da doch der Kaiser selbst immer 
mehr unter den Einfluß des Papsttums geriet, da die öffentliche 
‚Meinung immer klerikaler wurde. Die Forschung der jüngsten 
Zeit hat immer von neuem betont, wie mannhaft und charakter- 
voll unser Eike von Repgow auf Seiten des kaiserlichen Rechtes 
stand. Er spricht aus, nur der nachweisbar rechtmäßig ver- 
hängte päpstliche Bann mache den Gebannten unfähig zur Kaiser- 
würde ®; er stellt den Satz auf, schon durch die Wahl erwerbe 
der König die kaiserliche Gewalt; nur noch der kaiserliche Name 
sei es, den man ihm geben könne®. Aber schon die Zusätze 
?® Sep III 54 $ 3; vgl. HuGELMAnN, In den ban mit rechte komen, 
ZRG. Kan. Abt. 1917 S. 33 X. 
2 Ssp 1152 $ 1; dazu BLocH, Staufische Kaiserwahlen 1911 S. 13, 81£. 
FEHR, Staatsauffassung Eikes v. Repgow (ZRG. G. A. 1916) S. 165.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.