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II.
Was wir bisher gesehen haben, war die Auseinandersetzung
der Zentralgewalt mit den untergeordneten weltlichen Gerichtsge-
walten. Nun bleibt noch die Stellung zur geistlichen Gerichts-
barkeit zu erörtern. Die geistliche Gerichtsbarkeit, überhaupt
das Verhältnis der beiden Gewalten, ist für das Mittelalter von der
größten Bedeutung. Von den zwei Schwertern, die Gott auf Erden
ließ, zu beschirmen die Christenheit, läßt Eike von Repgow seine
große Darstellung des Land- und Lehnrechts beginnen. Er ist
es auch, der die Forderung erhebt, die beiden Gewalten sollen
einander unparteiisch und wechselseitig Rechtshilfe leisten. Es geht
in der Tat nicht an, sich geistliches und weltliches Recht in einem
ewigen Kampfe, als unversöhnliche Todfeinde vorzustellen. Es
muß doch eine gewisse Gleichgewichtslage gegeben haben, in der
die beiden Gewalten friedlich miteinander Hand in Hand gingen.
Freilich in der deutschen Praxis merken wir davon wenig. Hier
hören wir nur Klagen, daß Bürger und Landleute immer wieder
zu Unrecht vor den geistlichen Richter gezogen werden. Von
Reichs wegen geschah auch nichts, um diesem Unwesen zu steuern.
Wie sollte es auch geschehen, da doch der Kaiser selbst immer
mehr unter den Einfluß des Papsttums geriet, da die öffentliche
‚Meinung immer klerikaler wurde. Die Forschung der jüngsten
Zeit hat immer von neuem betont, wie mannhaft und charakter-
voll unser Eike von Repgow auf Seiten des kaiserlichen Rechtes
stand. Er spricht aus, nur der nachweisbar rechtmäßig ver-
hängte päpstliche Bann mache den Gebannten unfähig zur Kaiser-
würde ®; er stellt den Satz auf, schon durch die Wahl erwerbe
der König die kaiserliche Gewalt; nur noch der kaiserliche Name
sei es, den man ihm geben könne®. Aber schon die Zusätze
?® Sep III 54 $ 3; vgl. HuGELMAnN, In den ban mit rechte komen,
ZRG. Kan. Abt. 1917 S. 33 X.
2 Ssp 1152 $ 1; dazu BLocH, Staufische Kaiserwahlen 1911 S. 13, 81£.
FEHR, Staatsauffassung Eikes v. Repgow (ZRG. G. A. 1916) S. 165.