Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 40 (40)

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fälschen das echte Worts des Spieglers, und der Schwabenspiegel, 
der sich doch so stolz ein kaiserliches Rechtsbuch nennt, weıß 
von alledem nichts mehr. So waren auch hier die Territorien 
darauf angewiesen, zu leisten, was des Reiches Sache gewesen 
wäre, und sie haben den Kampf gegen die Ueberspannung der 
geistlichen Gerichtsbarkeit mit wechselndem Erfolge geführt ?°. 
Wie anders unterstützten doch die französischen Rechtsbücher 
die weltliche Gewalt! Der berühmteste Jurist Frankreichs, Beau- 
manoir, der um 1283 seine Coutume de Beauvoisis verfaßte, kennt 
nicht nur eine Rechtshilfetheorie, sondern gar eine feste 
Rechtspflegeordnung zwischen den Gewalten®. Er weist in 
genauester Einzeluntersuchung jeder Sache ihr Recht von geist- 
lichem oder weltlichem Forum zu. Und die Praxis richtet sich 
danach. Ja, das Königtum ergreift seinerseits die Offensive. 
Was gegen die Territorialherren die cas royaux, das leisten hier 
die cas privilegies: Verschiebung der erstinstanzlichen Zuständig- 
keit zugunsten des Königtums. Und wie wacht das Parlament 
über die Grenzen! Die köstlichsten Kulturbilder tun sich uns 
auf, wenn wir das Hin und Her beobachten. Da sehen wir die 
Landplage jener Zeit, die fahrenden Gesellen, die sich in die 
Mönchskutte stecken und in dieser Verkleidung ihr Unwesen auf 
den Straßen treiben. Kommen sie dann vor den weltlichen 
Richter, so weisen sie wohl auf ihr Habit, auf die mit unge- 
schickter Hand geschorene Tonsur; sie kramen auch ein paar la- 
teinische Brocken aus, um dem freilich immer noch fragwürdigen 
Gesamteindruck ihrer Persönlichkeit etwas aufzuhelfen. Aber er 
genügt vielleicht doch, um den Richter zur Auslieferung an das 
geistliche Gericht zu bewegen. Und was winken dort nicht für 
Vorteile! Dort gibt es weder Todesstrafe noch Gottesurteil; und 
s0 Vgl. HASHAGEN, Zur Charakteristik der geistlichen Gerichtsbarkeit 
im späteren Mittelalter, ZRG. Kan. Abt. 1916 S. 205 ff. 
®ı Zum Folgenden vgl. H. MırTeıs, Beaumanoir und die geistliche 
Gerichtsbarkeit, ZRG. Kan. Abt. 1914 S. 263 ff. 
Archiv des öffentlichen Rechts. XL. 1, 2
	        
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