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sisch. Bei der französischen Sprache als der Sprache des Urkunden-
werks haben es auch die Fortsetzer, von denen alsbald die Rede
sein soll, bis auf den heutigen Tag belassen. Auch dieser Um-
stand hat unleugbar dazu beigetragen, dem Recueil Martens die
weite Verbreitung zu schaffen, der er sich erfreut. Er ist
ein Gemeingut der Völkerrechtsliteratur aller Nationen geworden.
In den Kanzleien des auswärtigen Dienstes der Mächte ist er
überall bekannt und geschätzt. Obwohl an sich doch nur eine
Privatarbeit, das Unternehmen von Einzelnen, werden seine Texte
auch im amtlichen Verkehr, zumal für die Urkunden älteren Da-
tums mit Vorliebe in Bezug genommen und allegiert. Auch die
neueren partikulären oder speziellen Sammlungen von Staats-
verträgen schöpfen, namentlich für die früheren Perioden, als es
noch keine amtlichen Publikationsorgane gab, gern aus MARTENS,
wobei es sich dann bisweilen unerfreulicherweise ergibt, daß im
Vertrauen auf die Autorität des Recueil eine kritische, archiva-
lische Prüfung des von ihm gelieferten Abdrucks unterlassen wor-
den ist ®,
11.
G. F. v. MARTENS gab im Jahre 1808 nach fünfundzwanzig-
jähriger Lehrtätigkeit seine Göttinger Professur auf und wurde
königlich westfälischer Staatsrat in Kassel. Das Jahr 1815
führte ihn, den nunmehrigen hannöverschen Geheimen Kabinetts-
5 Wie wir das soeben erlebt haben mit dem preußisch-amerikanischen
Handelsvertrage vom 11. Juli 1799 (Supplem. II 226; Recueil 2. ed. VI 668),
den MARTENS für den französischen Text aus den Nouvelles politiques
(publiees & Leyde?) 1807 entnommen hatte. Nunmehr hat NIEMEYER (in
seiner Zeitschrift für internationales Recht XXVI 186) sich das Verdienst
erworben, diesen französischen Paralleltext, der von dem Abdruck bei
MARTENS erheblich abweicht, aus dem Original des Preußischen Staats-
archivs, leider nur für die heute hauptsächlich in Betracht kommenden
Artikel 13—24, zu veröffentlichen. Vgl. über die Sachlage KrAUEL in
KoHLer’s Zeitschrift für Völkerrecht IX 13. FLEISCHMANN ibid. 13. 172.
416. 546. TRIEPEL bringt nunmehr diese Artikel, NRG.? IX 323.