Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 40 (40)

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Hervorheben der Zusammenhänge zwischen schleswig-holsteinischer und 
österreichischer Frage, der Alternative zwischen Nordmark und Ostmark, 
vor die man damals gestellt schien. Auch einige Führerpersönlichkeiten 
gewinnen in RAPpps Darstellung neues Leben, besonders GEORG BESELER 
als Vormann der Schleswiger, während GERVINUS’ Stellung eher undeutlich ist. 
Eine häßliche Verirrung sind die Schlußworte der Schrift. Wie kommt 
es, daß unsere Geschichtsforscher, denen die Entwirrung verschlungener 
Leidenschaften in der Vergangenheit doch vor andern Geduld und Duld- 
samkeit zur Tugend werden lassen sollte, immer wieder in gröblichstes 
Aburteilen über eine politische Entwicklung der Gegenwart verfallen, die 
ihnen nicht genehm ist? Ein Verbitterter hat kein Recht, diesen innern 
Zustand auf möglichst viele andere Menschen zu übertragen. Die Be- 
hauptung, Deutschland habe in den ersten Kriegsjahren „siegreich seine 
südöstlichen Bundesgenossen gerettet“ und sich „gestützt auf ein deutsches 
Schleswig-Holstein, der seebeherrschenden englischen Flotte überlegen“ ge- 
zeigt, bis dann zuletzt der von den 48er Patrioten angerufene deutsche 
Geist versagte und das deutsche Volk selber seine Weltgeltung zerstört“ 
habe, diese Behauptung ist von so grotesker Unrichtigkeit, daß sie den 
Leser einer geschichtlichen Untersuchung über alles das in Zweifel setzen 
muß, was der Verfasser vorher geschrieben hat. Das deutsche Volk hat 
mit bewundernswerter Standhaftigkeit und Treue die äußere und innere 
Not der vier „siegreichen“ Jahre ertragen und hätte den Krieg gewonnen, 
wenn das bei der Unfähigkeit und Uneinigkeit jener Leitung möglich ge- 
wesen wäre, deren führende Männer sich in ihren Memoiren nachträglich 
noch selbst diese Mängel bescheinigt haben. Und als der Zusammenbruch 
der früheren militärischen und bürgerlichen Gewalt mit einer Furchtbar- 
keit eingetreten war, die uns keinen Vorsprung vor Rußland mehr zu 
lassen schien, da hat der deutsche Geist von 48 aus dem Chaos ein Reich 
gerettet, an dem sicherlich jeder gute Deutsche einiges auszusetzen hat, 
dem aber die Geltung in der Welt doch wieder zurückkehrt und um dessen 
Herrschaft sich nun auch die Parteien wieder eifrig bemühen, denen vor 
Jahresfrist Deutschland zu schlecht erschien um darin nur weiter zu leben. 
A.M.B. 
  
Gerichtsassessor Dr. jur. Erhard Neuwiem, Privatdozent an der Universität 
Breslau: Diekommunalen Zweckverbände in Preußen 
auf Grund desgemeinpreußischen Zweckverbands- 
gesetzes vom 19. Juli 1911, zugleich ein Beitrag 
zur Lehre von den Gemeindeverbindungen. Lieg- 
nitz 1919, H. Krumbhaar. XXI und 306 8. 
Der Zweckverband wird aufgefaßt als eine Unterart der Gemeinde- 
verbindung, und diese bestimmt als „jeder Zusammenschluß mehrerer 
Gemeinden unter wenigstens prinzipieller Aufrechterhaltung ihrer Selbstän- 
digkeit“ (S. 17). Der Begriff ist weit genug, um auch „Gemeindeverbin-
	        
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