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Sinne von Gemeinde schlechthin, die Verlängerung durch den Zusatz Ver-
band dient dann nur der größeren Pomphaftigkeit der amtlichen Rede,
Kommunalverband im Sinne einer Gemeinde, also eines Selbstverwaltungs-
körpers ist der Zweckverband nie. Er hat auch keine anderen Angehörigen
als die in ihm verbundenen Gemeinden selbst, deren Angehörige nicht zugleich
die seinigen sind. Wenn der Verfasser sich S. 35 auf 8 5 der Provinzial-
ordnung beruft („Provinzialangehörige sind die Angehörigen der zu der
Provinz gehörigen Kreise‘), so zeigt sich darin eben der Wille des Gesetzes,
die Provinz als Selbstverwaltungskörper, als Provinzialgemeinde zu gestalten.
Für den Zweckverband hat es nichts dergleichen bestimmen wollen. Zu
behaupten: das sei eine „ähnliche Bestimmung‘ wie die ‚bisher meist über-
sehene‘“ im Zweckverbandgesetz $ 20, wonach die „Angehörigen der Ver-
bandsmitglieder‘“ berechtigt sind zur Benützung der Öffentlichen Anstalten
des Verbandes — scheint mir doch etwas kühn.
Wenn demnach an der Art, wie der Verfasser mit den grundlegenden
Begriffen sich auseinandersetzt, nicht gerade alles gelungen erscheint, so
wächst doch die Arbeit sichtlich im weiteren Fortschreiten und je mehr
sie in die Einzelheiten eingeht. Sie ist da mit großer Sorgfalt und Gründ-
lichkeit gemacht und bringt sehr viele, gute Ausführungen.
Das schließt nicht aus, daß ich verschiedentlich noch Vorbehalte zu
machen hätte in eigener Sache. Aber ich verlasse mich immer gern dar-
auf, daß die von mir vertretenen Meinungen sich bei einem aufmerksamen
Leser schon selbst verteidigen werden. Nur in einem Punkte möchte ich
hier abweichen, weil ich vielleicht selbst nicht deutlich genug gesprochen
habe. Der Gemeindebeschluß, der das Einverständnis mit dem zu bildenden
Zweckverbande erklärt, bedarf nach LGO. $ 114 der Genehmigung des
Kreisausschusses. Der Verfasser verficht S. 73f. gegen mich die Zulässig-
keit einer stillschweigenden Erteilung dieser Genehmigung. Wenn z. B.
der nämliche Kreisausschuß hintendrein die Bildung des Zweckverbands
nach ZVG. $ 1 genehmige, so bedürfe es daneben nicht noch eines aus-
drücklichen Genehmigungsbeschlusses für jenes Einverständnis; es wäre
„ungemein formalistisch‘“, solches zu verlangen. Damit bin ich einverstanden.
Ich sprach an der mir vorgeworfenen Stelle, D. VR. II S. 246, von dem
polizeilichen Einzelbefehl, der, „wie jeder Verwaltungsakt“, der Kundgabe
bedürfe. Diese brauche nicht notwendig schriftlich zu sein: „Mangels be-
sonderer Vorschriften muß die Erklärung gültig in derselben Weise ge-
schehen können, wie ausdrückliche Willenserklärungen in zivilrecht-
lichen Rechtsverhältnissen. Die Form der stillschweigenden Willenserklä-
rung paßt jedenfalls nicht für den obrigkeitlichen Akt. Sie muß hier ebenso
ausgeschlossen sein wie beim Urteil.“ Also die Form der stillschweigen-
den Willenserklärung wird verworfen, die Erklärung des Willens muß
inderselben Weise erscheinen wie bei der ausdrücklichen Wil-
lenserklärung, sonst liegt ein wirkungsfähiger Verwaltungsakt überhaupt
nicht vor. Ist diese Form gewahrt, so ist es eine Frage der Auslegung,