Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 40 (40)

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welcher Willensinhalt darin erscheint, das kann wie beim Urteil ausdrück- 
liches und stillschweigendes sein. Der Landrat kann eine Polizeierlaubnis 
nicht erteilen durch freundliches Zulächeln; sofern aber Schriftlichkeit 
nicht verordnet ist, kann er sie geben mit den Worten und durch die Worte: 
Kommen Sie aber nicht wieder. Und daß der Bezirksausschuß mit der 
Formel: „nachdem alle Gemeinden ihre Zustimmung gegeben haben, wird 
der Zweckverband genehmigt“, auch die Zustimmungen genehmigt, scheint 
auch mir außer Zweifel — die Genehmigung ist stillschweigender Inhalt 
eines durch seine Form für ausdrückliche Willenserklärungen geeigneten Be- 
schlusses. Auch Urteile können ja solchen Inhalt haben. Otto Mayer. 
Gerhard Lassar, Doktor der Rechte: Grundbegriffe des preußi- 
schen Wegerechts. Berlin, Julius Springer. 1919. 110 S. 
Es ist ein merkwürdiges Stimmungsbild, das diese kleine, aber inhalts- 
reiche Schrift darbietet. Die Verwaltungsrechtswissenschaft — wir haben 
ja auch sonst noch Beweise dafür — ist bei den altpreußischen Juristen 
in eine gewisse Bewegung geraten. Die ruhige Sicherheit, mit welcher 
noch GERMERSHAUSEN sein klassisches Wegerecht schreiben konnte, hat 
hier vielfach dem lebhaften Bedürfnis ‘Platz gemacht, schwer gefährdete 
nationale Güter zu verteidigen. Man tritt von vornherein in Kampfstellung 
auf — auch wo es gar nicht nötig wäre. So wendet sich der Verfasser 
gleich Eingangs gegen die neuere „juristische Methode“ und gegen FLEINERS 
Forderung, daß das Vorbild der Privatrechtswissenschaft zu befolgen sei. 
„Dem können wir nicht folgen“, erklärt er. Was er auszusetzen hat, scheint 
nach dem, was er dann über den Plan seiner Arbeit mitteilt, die Ablehnung 
des staatswissenschaftlichen Systems für die Einteilung des 
Stoffes in meinem Handbuch zu sein. Von einem „Rückfall“ in jenes Sy- 
stem will er zwar nichts wissen. Aber es gebe hier doch Sonderrecht und 
Sonderrechtsinstitute; die könne man sehr wohl nach den „Gebieten des 
öffentlichen Verwaltungslebens“* benennen und darstellen. Also Eisenbahn- 
recht, Jagdrecht usw., namentlich auch das hier zu behandelnde Wegerecht 
(5. 3). Aber warum denn nicht! Es muß doch auch Monographien geben, 
selbstverständlich unter Wahrung des Zusammenhangs mit den in der Ge- 
samtlehre sich ergebenden allgemeinen Begriffen. Diesen wahrt der Ver- 
fasser selbst ausgiebig in Gestalt einer eifrigen Polemik. Wozu also jene 
trotzige Fehdeankündigung? 
Dabei bricht der Verfasser aber sofort noch einen zweiten Streit vom 
Zaun. Er hält mir vor (denn nach der beigefügten Note ist es auf mich 
gemünzt): das Landesrecht habe den Ausgangspunkt zu bilden für 
die allgemein gültigen Begriffe des Verwaltungsrechts. „Ohne positive 
rechtliche Grundlage sind solche Begriffe nur trügerische Gebilde, die am 
Prüfstein der lex lata zerschellen® (dieses merkwürdige Schicksal, „an 
einem Prüfstein zu zerschellen“, soll wohl nebenbei ganz leise für meine
	        
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