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welcher Willensinhalt darin erscheint, das kann wie beim Urteil ausdrück-
liches und stillschweigendes sein. Der Landrat kann eine Polizeierlaubnis
nicht erteilen durch freundliches Zulächeln; sofern aber Schriftlichkeit
nicht verordnet ist, kann er sie geben mit den Worten und durch die Worte:
Kommen Sie aber nicht wieder. Und daß der Bezirksausschuß mit der
Formel: „nachdem alle Gemeinden ihre Zustimmung gegeben haben, wird
der Zweckverband genehmigt“, auch die Zustimmungen genehmigt, scheint
auch mir außer Zweifel — die Genehmigung ist stillschweigender Inhalt
eines durch seine Form für ausdrückliche Willenserklärungen geeigneten Be-
schlusses. Auch Urteile können ja solchen Inhalt haben. Otto Mayer.
Gerhard Lassar, Doktor der Rechte: Grundbegriffe des preußi-
schen Wegerechts. Berlin, Julius Springer. 1919. 110 S.
Es ist ein merkwürdiges Stimmungsbild, das diese kleine, aber inhalts-
reiche Schrift darbietet. Die Verwaltungsrechtswissenschaft — wir haben
ja auch sonst noch Beweise dafür — ist bei den altpreußischen Juristen
in eine gewisse Bewegung geraten. Die ruhige Sicherheit, mit welcher
noch GERMERSHAUSEN sein klassisches Wegerecht schreiben konnte, hat
hier vielfach dem lebhaften Bedürfnis ‘Platz gemacht, schwer gefährdete
nationale Güter zu verteidigen. Man tritt von vornherein in Kampfstellung
auf — auch wo es gar nicht nötig wäre. So wendet sich der Verfasser
gleich Eingangs gegen die neuere „juristische Methode“ und gegen FLEINERS
Forderung, daß das Vorbild der Privatrechtswissenschaft zu befolgen sei.
„Dem können wir nicht folgen“, erklärt er. Was er auszusetzen hat, scheint
nach dem, was er dann über den Plan seiner Arbeit mitteilt, die Ablehnung
des staatswissenschaftlichen Systems für die Einteilung des
Stoffes in meinem Handbuch zu sein. Von einem „Rückfall“ in jenes Sy-
stem will er zwar nichts wissen. Aber es gebe hier doch Sonderrecht und
Sonderrechtsinstitute; die könne man sehr wohl nach den „Gebieten des
öffentlichen Verwaltungslebens“* benennen und darstellen. Also Eisenbahn-
recht, Jagdrecht usw., namentlich auch das hier zu behandelnde Wegerecht
(5. 3). Aber warum denn nicht! Es muß doch auch Monographien geben,
selbstverständlich unter Wahrung des Zusammenhangs mit den in der Ge-
samtlehre sich ergebenden allgemeinen Begriffen. Diesen wahrt der Ver-
fasser selbst ausgiebig in Gestalt einer eifrigen Polemik. Wozu also jene
trotzige Fehdeankündigung?
Dabei bricht der Verfasser aber sofort noch einen zweiten Streit vom
Zaun. Er hält mir vor (denn nach der beigefügten Note ist es auf mich
gemünzt): das Landesrecht habe den Ausgangspunkt zu bilden für
die allgemein gültigen Begriffe des Verwaltungsrechts. „Ohne positive
rechtliche Grundlage sind solche Begriffe nur trügerische Gebilde, die am
Prüfstein der lex lata zerschellen® (dieses merkwürdige Schicksal, „an
einem Prüfstein zu zerschellen“, soll wohl nebenbei ganz leise für meine