Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 40 (40)

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Begriffe insbesondere angedeutet sein. Und in der Anmerkung dazu heißt 
es: „Die Notwendigkeit, eine derartige Untersuchung auf Landesrecht auf- 
zubauen, betont KORMANN usw...., während O.M. (a. a. O.S. 21) das 
Fehlen landesrechtlicher Untersuchungen ein: Gottlob! entlockt.“ Nun habe 
ich mich schon selber am Schluß der Vorrede meines Werkes gegen Be- 
griffe aus Wolkenkuckucksheim verwahrt und an der bezogenen Stelle 
Ba. I S. 21 den Primat des Landesrechts ausdrücklich hervorgehoben ; es 
gebe aber, meinte ich, etwas Gemeinsames darüber, beruhend auf unserer 
gemeinsamen Kultur, das liefere die maßgebenden Grundideen für die wis- 
senschaftliche Behandlung. Und dann fuhr ich fort: „Es gibt keine bay- 
rische, sächsische, nicht einmal eine für sich bestehende preußische Ver- 
waltungsrechtswissenschaft — Gottlob!“ Ich habe also Gott gedankt für 
die Einheit unserer Kultur, die sich hier bewährt. Und daraus 
macht der Verfasser ein erfreutes Aufatmen über „das Fehlen landes- 
rechtlicher Untersuchungen!“ Nicht ohne mich dabei wieder 
in das Licht zu stellen, als ob ich nicht wüßte, daß von einem solchen 
Mangel in Preußen doch wahrlich keine Rede sein kann! — 
Was alsdann gegeben wird, ist nicht eine einfache Zusammenstellung 
des zum Thema gehörigen Rechtsstoffes, sondern der Verfasser nimmt ja 
seine Aufgabe tiefer; er will, wie schon der Titel sagt, „Grundbegriffe“ 
feststellen und erörtern. Da liegt nun der Schwerpunkt bei dem Begriffe 
des öffentlichen Weges, und damit dem der öffentlichen Sache über- 
haupt, wovon ja der öffentliche Weg nur ein Anwendungsfall ist. Der 
öffentliche Weg ist „Gegenstand eines Verwaltungsrechtsverhältnisses und 
dessen Träger auf der Herrschaftsseite ein öffentlich-rechtlicher Verband“ 
insbesondere etwa der Staat. „Unterworfener Teil muß notwendig eben- 
falls ein Rechtssubjekt sein.. Das ist unter Umständen der Fiskus. In 
diesem Falle ist der Staat als Fiskus sich selbst als publizistischem Herr- 
schaftssubjekt unterworfen“ (S. 6). So entsteht neben dem privatrecht- 
lichen Eigentum des Fiskus ein „Rechtsverhältnis zwischen Verwaltung und 
Sache, mithin ein öffentlich-dingliches Recht des herrschenden Subjekts“ 
(S. 7), eine öffentliche Sachherrschaft (S. 13). Die Verwandtschaft mit der 
Konstruktionsweise der alten Fiskustheorie ist hier unverkennbar. Immer- 
hin hat auch dieser gegenüber die hier entwickelte Auffassung einen 
gewissen Reiz der Neuheit. 
Irrig scheint es mir nur zu sein, wenn angenommen wird, das sei 
positives Recht und meine Lehre vom öffentlichen Eigentum damit dar- 
getan als „nach preußischem Rechte nicht begründet“ (S. 32). 
In omnem eventum möchte der Verfasser behaupten, daß jedenfalls 
das BGB. jetzt ein öffentliches Eigentum in meinem Sinne ausschließen 
würde (S. 33). Dieses überraschende Ergebnis wäre herbeigeführt durch 
BGB. $ 90: „Sachen im Sinne dieses Gesetzes sind nur körperliche Gegen- 
stände.* Also, meint er, gelten die Vorschriften des BGB. ‚für alle kör- 
perliche Gegenstände‘, öffentliche Wege sind körperliche Gegen-
	        
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