Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 40 (40)

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späterhin ein Volume suppl&mentaire (1829) hinzugefügt werden", 
das erst der nächste Fortsetzer verfaßte. 
Dieser nächste Fortsetzer, der eigentliche Nachfolger von 
G. F. v. MARTENS in der Herausgabe des Recueil, war der viel- 
seitige Göttinger Professor der Geschichte, FR. SAALFELD (1785 — 
1834), ein für Staatsrecht und für Völkerrecht sehr fruchtbar ge- 
wesener Schriftsteller. Auch er trat erst nach Ablauf mehrerer 
Jahre an seine Aufgabe mit N. R. Tome VI (= Supplement 
T. X) 1828 heran und führte den Recueil bis zu Tome IX (= Sup- 
plement T. XIII) 1833 mit dem Streben, innerhalb des Gesamt- 
planes möglichst vollständig zu sein, glücklich weiter. Die Bände 
folgten schnell aufeinander und hielten sich auf dem Laufenden, 
soweit dies zu erreichen war. Manche bedauerliche Lücken sind 
geblieben 22, 
Der Tod SAALFELDs unterbrach, abermals auf mehrere Jahre, 
die Fortsetzung des Werks. Nunmehr kam es in die Hände eines 
Nichtakademikers, der zudem nicht als völkerrechtlicher Fachmann 
betrachtet werden konnte. Die Verlagsbuchhandlung betraute 
damit — die Wahl war keine ganz glückliche — den durch seine 
vielseitige literarische Tätigkeit sehr bekannt gewordenen kur- 
hessischen Publizisten, späteren Hofrat, Dr. FR. MURHARD (1779 
— 1853). Er lebte damals als begüterter Privatgelehrter in Kassel, 
war ursprünglich Mathematiker, dann Orientreisender, späterhin 
Journalist, der sich seinerzeit als Herausgeber der „Allgemeinen 
politischen Annalen“ einen Namen gemacht hatte. Seine wissen- 
schaftlichen Schriften tragen einen unverkennbar kompilatorischen 
Charakter, wie die noch heute viel zitierten, wenn auch nicht mehr 
Vgl. 0. N. 7. 
ıı Vgl. über die Persönlichkeit FR. FRENSDORFF in der Allg. deutschen 
Biographie XXX 102. RıvIER, in v. HOLZENDORFF: Handb. des Völker- 
rechts I 479. 
ı2 So fehlt in MArTEns Recueil in der Reihe der völkerrechtlichen 
Akte über die Konstituierung des Königreichs Griechenland das Londoner 
Protokoll vom 3. Februar 1830 (FLEISCHMANN, Völkerrechtsquellen 33). 
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