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anlege, die hier aufgehäuften Schätze zu heben und aus der Ein-
sicht in die Kontinuität der Rechtsentwicklung Gewinn für die
Erkenntnis des Bestehenden zu ziehen.
Und noch eine andere Neuerung brachte die Herausgeber-
tätigkeit des Greifswalder Gelehrten. Den einzelnen Bänden wurde
von ihm neben den hergebrachten chronologischen und alphabe-
tischen Registern, ein drittes, ein Sachregister, unter der etwas
hochklingenden Bezeichnung „Table analytique des matieres
contenues dans le — volume“ beigegeben. Dieses Register ist
nun freilich recht dürftig ausgefallen. Es wird bei weitem über-
troffen durch die viel ergiebigeren Sachregister, welche neuere,
kleinere Quellensammlungen, wie die „Völkerrechtsquellen“ von
FLEISCHMANN (1905), die „Urkunden zur Geschichte des Völker-
rechts“ von H. STRUPP (1911) zu großem Vorteil des Benutzers
darbieten. Nicht der Inhalt der Verträge und Gesetze wurde von
STOERK systematisch analysiert ; vielmehr entnahm er lediglich den
Ueberschriften der Dokumente die Stichwörter, die er dann alpha-
betisch ordnete. Immerhin auch diese summarischen Register ge-
währen für den ersten Anlauf brauchbare wissenschaftliche Hand-
haben.
Zu dem Recueil Martens hat STOERK fünfundzwanzig, Jahr
für Jahr in Lieferungen erscheinende Bände beigesteuert. N.R.G.*?
XVI (1891) brachte ein von ihm verfaßtes Gedenkblatt zur Er-
innerung an den langjährigen Bestand des Unternehmens, Der
letzte seinen Namen tragende Band N.R.G.? XXXV (1908), zugleich
der letzte Band der zweiten Serie, enthält einen Nachruf der Ver-
lagsbuchhandlung an STOERK, worin die außerordentliche För-
derung, die er dem Werk in einer fast über ein Vierteljahrhundert
sich erstreckenden Tätigkeit habe zuteil werden lassen, mit war-
men Worten gerühmt wird.
Doch sei es gestattet, dem Ueberblick über die zweite Serie
des NRG einige kritische Bemerkungen anzufügen. Sie gelten
einmal dem Inhalt des Gebotenen. Der naheliegenden Versuchung,