Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 40 (40)

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vi. 
An dem übernommenen Gesamtplan des Quellenwerks hat der 
neue Herausgeber nichts geändert. Bei der französischen Sprache 
als der Originalsprache des Recueil MARTENS ist es verblieben. 
Im Inhalt ist TRIEPEL den ursprünglichen Traditionen treu ge- 
blieben. Die Sammlung ist kein historisch-diplomatisches Ur- 
kundenbuch, kein Archiv für Zeitgeschichte. Diesem Bedürfnis 
dienen andere Publikationen verschiedener Art in der deutschen 
wie in der fremdländischen Literatur, von den vielbändigen „Staats-* 
oder „diplomatischen Archiven“ herunter bis zu den „Jahrbüchern“. 
Ihre eigentliche Bestimmung ist die Zusammenstellung völkerrecht- 
licher Verträge; mögen sie in der solennen Form des Staatsver- 
trages geschlossen sein, odermag der Abschluß durch Unterzeiehnung 
eines Protokolls, oder durch Austausch von Regierungserklärungen 
unter den verschiedensten Bezeichnungen erfolgt sein. Aber nicht 
bloß ausgefertigte Urkunden werden registermäßig aneinanderge- 
reiht. An solche formale Schranken haben auch die älteren Serien, wie 
bereits mehrfach hervorgehoben, sich nicht gebunden. Von den 
früheren Herausgebern sind die den perfekt gewordenen Vertrag 
vorbereitenden Akten, soweit sie bereits veröffentlicht waren, mehr- 
fach herangezogen worden. Nunmehr bringt die dritte Serie, um 
einzelnes herauszuheben, dankenswerterweise zum Abdruck die 
Protokolle der Genfer Konferenz zur Revision der Genfer Kon- 
vention von 1906, N.R.G. ?II 323; weiter die Akten der Berliner 
Konferenz für die Revision der Berner Uebereinkunft zum Schutz 
von Werken der Literatur und Kunst von 1908; N.R.G. 3IV 323; 
desgleichen findet man die diplomatische Korrespondenz über die 
neue Zuckerkonvention vom 28. August 1907, N.R.G. ?I 874; 
Prolongation vom 17. März 1912, ibid. VI7 und passim. Sie hat 
nunmehr ihr Ende gefunden. Die Akten der zweiten Haager 
Friedenskonferenz vom 15. Juni bis 18. Oktober 1907 sind, wohl 
wegen des Volumens, nicht gegeben”®. Wohl aber bringt N.R.G. 
?® Man wird eine Klage, daß dies notwendig war, nicht ganz unter- 
drücken können! Es tritt eine Inkongruenz ein zu dem bei der ersten
	        
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