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scheint, nicht späterhin aus irgendeiner Veranlassung ein der-
artiges Interesse gewinnt. Auch die Konventionen der europäischen
und außereuropäischen Kleinstaaten, so problematisch ihr tat-
sächlicher Wert sein kann, bilden einen nicht zu missenden Be-
standteil des konventionellen Völkerrechts und können einen nicht
unwesentlichen Behelf abgeben für Erkenntnis des Rechtsbewußt-
seins der Nationen ın Inhalt und Tendenz, wie dies namentlich
mit den Normen des Territorialrechts, des Nationalitätsrechts, des
See- und Seekriegsrechts, des formellen Vertragsrechts, des Ge-
sandtschaftsrechts evident ist. Ausgangspunkt der Periode, für
welche solche Vollständigkeit von der dritten Serie bezielt wird,
mußte sein das Jahr 1907, mit welcher die Dokumente der voran-
gegangenen abschließen. Doch hat TRIEPEL weiter zurückgegriffen,
um Urkunden von 1904—1906, die bei STOERK fehlen, nachzuholen.
In erfreulicher Weise bringt er, in der Absicht auch solche Lücken
auszufüllen, welche die Vorgänger gelassen hatten, eine weitere
Reihe von Verträgen, die einer älteren Periode angehören, ins-
besondere solche, die von aktuellem Interesse sind. Sie gehen
zurück bis auf das Jahr 1862 (III 850).
VI.
Gemäß der elementaren Wahrheit, den ein Staatsvertrag, so
sorgfältig er auch vorbereitet sei, wie lange auch die Negotiation
sich hinziehen möge, erst mit der Ratifikation und der Abgabe
der Ratifikationserklärungen zustande kommt, sind es grundsätzlich
nur die ratifizierten Verträge, die in dem Recueil ihren Platz
finden. Der Herausgeber trägt Sorge, die Tatsache erfolgter Ratifi-
kation, soweit irgend ausführbar, auch dem Datum nach bei jedem
Vertragsinstrument besonders zu vermerken, auch die dabei er-
klärten Vorbehalte zum Abdruck zu bringen, also z. B. diejenigen,
durch welche der Haager Staatenverband von 1907 ein so unüber-
sichtliches Ansehen erhalten hat. Bei der in die Augen fallenden
sı Vgl. o.N. 5.
Archiv des öffentlichen Rechts, XL. 1. 5