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Erheblichkeit dieser Vermerke wird die Frage aufzuwerfen sein,
ob es nicht sachgemäß wäre, dieselben Auskünfte nicht bloß an-
merkungsweise zu geben, sondern sie unmittelbar unter die Ueber-
schrift, das Titelregest der Urkunde zu stellen °2?
Dies gilt insbesondere auch für die großen Kollektivverträge,
die dem zwischenstaatlichen Recht der Gegenwart die auszeich-
nende Signatur aufdrücken, zumal für die Vereinsverträge. Freilich
pflegt hier das Ratifikationsverfahren eine längere Zeit in Anspruch
zu nehmen. Vielfach sind die Ratifikationserklärungen befristet.
Der Herausgeber sieht sich genötigt, mit der Aufnahme der in-
haltlich wohl längst durch Zeitschriften und spezielle Publikationen
bekannt gewordenen Vereinssatzung in ihrer authentischen Form
bis dahin zu warten, daß die Ratifikationserklärungen in hin-
reichender Zahl deponiert werden. Das hat dann für den Benützer
des Recueil die mehrfach oben berichteten Unbequemlichkeiten
zur Folge; läßt aber den Wert der Annexe TRIEPELs um so höher
veranschlagen.
Ganz ausnahmsweise sind Vertragsentwürfe, die nicht oder
noch nicht zur Ratifikation gelangten, wegen ihrer überragenden
Bedeutung für die Völkerrechtspolitik, für die Entwicklung des
internationalen Rechts, zum Abdruck gebracht worden. Dankens-
wert vor allem ist die Wiedergabe der Londoner Deklaration über
das Seekriegsrecht vom 26. Februar 1909 im französischen Original-
text, mit der beigefügten deutschen amtlichen Uebersetzung, aus
dem deutschen Weißbuch (N.R.G. ®VII 39). Zu der Deklaration
gehört das erwünschterweise mit aufgenommene Zusatzprotokoll
der Mächte der zweiten Haager Friedenskonferenz d. d. Haag
19. September 1910, welche sich auf die Konvention XII der
letzteren über die Errichtung eines internationalen Prisenhofs be-
s2? Der Wunsch begegnet sich mit den Forderungen, die BITTNER in
der o. N. 23 zitierten Abhandlung, p. 477, bezüglich Ratifikation und Aus-
tausch der Ratifikationserklärungen an die Herausgeber von Urkunden-
sammlungen richtet.