Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 40 (40)

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Erheblichkeit dieser Vermerke wird die Frage aufzuwerfen sein, 
ob es nicht sachgemäß wäre, dieselben Auskünfte nicht bloß an- 
merkungsweise zu geben, sondern sie unmittelbar unter die Ueber- 
schrift, das Titelregest der Urkunde zu stellen °2? 
Dies gilt insbesondere auch für die großen Kollektivverträge, 
die dem zwischenstaatlichen Recht der Gegenwart die auszeich- 
nende Signatur aufdrücken, zumal für die Vereinsverträge. Freilich 
pflegt hier das Ratifikationsverfahren eine längere Zeit in Anspruch 
zu nehmen. Vielfach sind die Ratifikationserklärungen befristet. 
Der Herausgeber sieht sich genötigt, mit der Aufnahme der in- 
haltlich wohl längst durch Zeitschriften und spezielle Publikationen 
bekannt gewordenen Vereinssatzung in ihrer authentischen Form 
bis dahin zu warten, daß die Ratifikationserklärungen in hin- 
reichender Zahl deponiert werden. Das hat dann für den Benützer 
des Recueil die mehrfach oben berichteten Unbequemlichkeiten 
zur Folge; läßt aber den Wert der Annexe TRIEPELs um so höher 
veranschlagen. 
Ganz ausnahmsweise sind Vertragsentwürfe, die nicht oder 
noch nicht zur Ratifikation gelangten, wegen ihrer überragenden 
Bedeutung für die Völkerrechtspolitik, für die Entwicklung des 
internationalen Rechts, zum Abdruck gebracht worden. Dankens- 
wert vor allem ist die Wiedergabe der Londoner Deklaration über 
das Seekriegsrecht vom 26. Februar 1909 im französischen Original- 
text, mit der beigefügten deutschen amtlichen Uebersetzung, aus 
dem deutschen Weißbuch (N.R.G. ®VII 39). Zu der Deklaration 
gehört das erwünschterweise mit aufgenommene Zusatzprotokoll 
der Mächte der zweiten Haager Friedenskonferenz d. d. Haag 
19. September 1910, welche sich auf die Konvention XII der 
letzteren über die Errichtung eines internationalen Prisenhofs be- 
s2? Der Wunsch begegnet sich mit den Forderungen, die BITTNER in 
der o. N. 23 zitierten Abhandlung, p. 477, bezüglich Ratifikation und Aus- 
tausch der Ratifikationserklärungen an die Herausgeber von Urkunden- 
sammlungen richtet.
	        
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