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and Status of Aliens“ Akte von 1914 (ibid. IX 675); sei es, daß sie
das bestehende Recht modifizieren oder ergänzen, insbesondere die
Naturalisation und die Expatriation regeln, Bestimmungen über
Einwanderung, Kolonisation, Fremdenausweisung treffen. Zu ge-
denken ist auch der Auslieferungsgesetzgebungen, deren Aufnahme
in den Recueil der einstmals von mir (Internationale Rechtshilfe
in Strafsachen II) gegebenen Zusammenstellung eine erwünschte
Ergänzung gewährt: Englische Novelle von 1906 (ibid. III 282),
Extraditionsakte für Kanada 1907 (ibid. VI 739), für Brasilien 1911
(ibid. VIIL 635). Endlich sind von Interesse die neueren und im
allgemeinen wenig bekannten Verordnungen über den diplomatischen
und konsularischen, Dienst: Schweiz 1907 (ibid. I 899), Nieder-
lande 1912 (IX 824), Dänemark 1912 (VII 690).
Schon die flüchtige Durchsicht der doch nur eine kurze Zeit-
spanne umfassenden neuen Serie des Recueil gibt einen Begriff
von der erstaunlichen Mannigfaltigkeit der vertragsmäßigen Be-
ziehungen, die beim Ausbruch des Weltkriegs die Rechtsgemein-
schaft der Staaten erfüllte. Immer neue Angelegenheiten sind
von den Regierungen unter die vertragsmäßige Gegenseitigkeits-
pflicht gestellt worden, auch solche entlegenster Art. Immer reich-
haltiger hat sich das internationale Verwaltungsrecht spezialisiert.
Aber den lebhaftesten Ausdruck seines äußerlichen und innerlichen
Wachstums gewähren doch jene Konventionen, die dem die Welt
umspannenden Vertragsnetz einen neuen Typus eingefügt haben,
die ständigen Schiedsverträge. Seit dem ersten Haager
Vertrag von 1899 zur friedlichen Erledigung internationaler Streit-
fälle, sind sie, angeregt durch dessen eine mächtige Bewegung ein-
leitenden A. 19,. in großer Zahl abgeschlossen worden. Bereits
die zweite Serie des N.R.G., zumal deren T. XXXII (1905), hatte
solche gebracht. Der britisch-französische Mustervertrag vom
14. Oktober 1903, sowie die nach diesem Vorbild abgefaßten gene-
rellen Schiedsverträge waren von STOERK dort aufgenommen worden.