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verträgen, aber auch den Mediationen zur Seite tretend, zu ihrer Er-
gänzung bestimmt. Sie sind das Werk von BRYAN, des ersten Staats-
sekretärs VON WILSON. Sie sind bis jetzt lediglich von der ameri-
kanischen Union geschlossen worden. Den Reigen eröffnete die
Konvention mit Guatemala vom 20. September 1913 (N.R.G. ?IX 66).
Im Anschluß an den Haager Vertrag von 1907 A. 9 bestimmen
sie, daß alle zwischenstaatlichen Streitigkeiten irgend welcher Art,
also auch rein politische, also auch solche, die nicht aus streitigen
Tatsachen ihren Ursprung nehmen, wenn sie auf diplomatischem
oder schiedsgerichtlichem Wege nieht erledigt werden, einer per-
manenten, von beiden Teilen zu besetzenden Untersuchungskom-
mission zu überweisen sind. Deren Tätigkeit beschränkt sich auf
„Investigation“* und auf „Report“. Rechtsfragen werden nicht
entschieden. Aber der wesentliche Punkt ist, daß die vertragen-
den Teile sich verpflichten, während der Untersuchung weder Krieg
zu erklären noch Feindseligkeiten zu beginnen.
Diese neuen Erzeugnisse amerikanischer Völkerrechtspolitik, die
noch kurz vor Ausbruch des Weltkriegs auch die europäischen Re-
gierungen lebhaft beschäftigten, haben bei Ausgang desselben das
verhängnisvolle Schicksal gehabt, daß die Friedensverträge von
1919 daran anknüpften. Die Prozeduren bilden den juristischen
Kernpunkt des den Friedensschlüssen einverleibten „Pacte de la
Societ€ des Nations“. Streitfälle von Mitgliedern der Liga, die
nicht der Schiedsgerichtsbarkeit unterliegen, sollen dem „Examen“
durch den Rat behufs Erstattung eines „Rapports“ unterbreitet
werden, Versailler Friede vom 28. Juni 1919, A. 12, 13. Jedoch
unterliegen die von diesem erstatteten Vorschläge einem speziellen
Exekutivzwange, A. 15.
Solche Zuständigkeiten haben die Ententemächte als die will-
kommenen Mittel verwertet, um die überwundenen Gegner, vor
ventionen, die CHR. LAn@E für die Interparlamentarische Union veran-
staltete (Kristiania 1916) betitelt er schlechtweg als „Die amerikanischen
Friedensverträge‘“.