Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 40 (40)

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untersucht werden, in der die Staatsentwicklung mit der Justiz, 
mit der staatlichen Rechtspflege gestanden hat; insbesondere soll 
nachgeforscht werden, ob und inwiefern die Rechtspflege 
ihrerseits auf die staatliche Bildung Deutschlands eingewirkt hat. 
Diese Fragestellung bedarf selbst erst der kurzen Rechtferti- 
gung?. Unsere heutige Gewöhnung an das Leben im Rechtsstaate 
bringt es mit sich, daß wir den Staat als logische Kategorie, als 
von selbst gegebene, auch in der Geschichte unwandelbar feste 
Größe anzusehen geneigt sind. Aus diesem vorgefaßten Staatsbe- 
griff werden dann wohl die einzelnen Funktionen des Staates: 
Rechtspflege, Kulturpflege usw. einfach abgeleitet. Auf diese 
Weise erscheint es ganz selbstverständlich, ein starker, einheit- 
licher Staat müsse sich jederzeit in einer kräftigen, durchgreifen- 
den Rechtspflege geäußert haben; in einem schwachen und zer- 
splitterten Staate müsse auch die Justiz zur Ohnmacht verurteilt 
gewesen sein. Doch lohnt es vielleicht, die Dinge auch einmal 
von der anderen Seite zu betrachten. Der Staat ist eben keine 
logische Kategorie, sondern das Ergebnis geschichtlichen Werdens. 
Er bringt seine Funktionen nicht aus sich hervor, sondern ist selbst 
wieder das Produkt seiner Funktionen. Nicht der Staat ist das 
Primäre, sondern die einzelne Aeußerung staatlichen Lebens; aus 
dem Zusammenwirken vieler solcher Aeußerungen entsteht der 
Staat. So hat sicher auch die Rechtspflege, die seit je innerhalb 
menschlicher Verbände geübt worden sein muß, Anteil am Ent- 
stehen des Staates. Zwischen Staat und Recht besteht eine Wechsel- 
wirkung, wobei das Recht überwiegend der gebende Teil ist. Aus 
der Höhe, auf der Recht und Rechtspflege stehen, wird der Staat 
Nutzen ziehen; unter ihrem Tiefstand muß er leiden. 
?2 Die Frage ‘nach der Natur des Staates im Mittelalter ist neuerdings 
wieder lebhafter in Fluß geraten durch die Werke von v. BELOw, Der 
deutsche Staat im Mittelalter, 1914 (vgl. dazu HüBNneEr, Zeitschrift der 
Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (ZR@.), Germ. Abt. 1914 S. 484 ff.) 
und KxuTeEn, Der deutsche Staat im Mittelalter, 1918, auf die wegen der 
Literatur ein für allemal verwiesen wird.
	        
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