Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 40 (40)

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sogenannte Herzogtum Warschau in Personalunion mit dem 
Königreich Sachsen. Dieser Staat umfaßte im wesentlichen die 
Gebiete der zweiten und dritten Teilung, während die der ersten 
‘bei den teilenden Mächten verblieben. Während der Kriege 
1812 bis 1814 stand dieser Staat auf seiten Napoleons und wurde 
von den verbündeten Mächten erobert. Auf dem Wiener Kongreß 
erfolgte dann die endgültige Aufteilung und Grenzfestlegung, wie 
sie bis zum Weltkrieg in Geltung geblieben ist!®. Erhalten blieb 
als letzter Rest eines polnischen Staates nur die freie Stadt Krakau 
unter dem gemeinsamen Protektorat von Oesterreich, Preußen 
und Rußland, die indes 1846 auf gemeinsamen Beschluß der 
Schutzmächte der Donaumonarchie einverleibt wurde ". 
Wenn man diese geschichtlichen Ereignisse, wie sie kurz an- 
gedeutet sind, rechtlich wertet, so ergibt sich folgendes: 
Die beiden ersten Teilungen sind erzwungene 
Zessionen und stehen daher rechtlich in einer Linie mit 
sämtlichen sonstigen erzwungenen Gebietsabtretungen, also z. B. 
den Friedensschlüssen von Versailles und St. Germain. Die 
dritte Teilung ist entweder als kriegerische 
‚Eroberung oder als friedliche Annexion eines 
ganzen Staates anzusprechen und enthält insofern in 
der Tat wohl eine Verletzung des souveränen polnischen Staates, 
wenngleich zu bedenken ist, daß die damalige Zeit gegen der- 
artige Erwerbungen noch kaum Widersprüche kannte. Allein, 
hierauf kommt es auch nicht an. Der Besitzstand, wie 
er vordem Weltkriege war, beruhte ja nicht auf 
diesen drei Teilungen, sondern auf den Be- 
schlüssen des Wiener Kongresses. Dort war das im 
10 Wiener Kongreßakte Art. 1—14. 
tl Wiener Kongreßakte Art. 9. Die Vereinbarung über die Einver- 
leibung ist abgedruckt bei STRUPP, Urkunden zur Geschichte des Völker- 
rechts I 129. Sie wird damit begründet, daß zwischen den Schutzmächten 
und Krakau ein Quasikriegszustand geherrscht habe.
	        
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