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tages, so bringen die Neuwahlen eine Mehrheit in den Landtag,
die von der des Landtags, der die Regierung ans Ruder gebracht
hat, auf jeden Fall abweicht. Die Neubildung der Regierung,
die die Verfassung fordert, wird aller Voraussicht nach wenigstens
einen Teil der Minister ihr Amt kosten. Der sicherere Weg sich
im Amt zu behaupten, ist für die Regierung auf jeden Fall die
Unterordnung ihres Willens unter den ihres Schöpfers. Die Mög-
lichkeit, daß die Initiative zur Volksabstimmung über die Auf-
lösung des Landtags von einem Fünftel der Stimmberechtigten
ausgeht, ist auch in der württembergischen Verfassung gegeben.
Diese Waffe gegen den Landtag und die von ihm gestützte Regie-
rung in der Hand der Oppositionsparteien ist in der Verfassung
Württembergs handlicher gestaltet als in Bayern. Zur Stellung
des Antrags ist hier wie dort die Zustimmung von einem Fünftel
der stimmberechtigten Staatsbürger notwendig, aber bei der Volks-
abstimmung genügt die Zustimmung der absoluten Mehrheit der
Abstimmenden, um die Auflösung des Landtags in die Tat um-
zusetzen.
Resultat.
Man hat dem Volke die Einflußnahme auf die Regierungs-
bildung innerhalb der Legislaturperiode in Württemberg wesent-
lich leichter gemacht als in Bayern. Man ist auch einer Gleich-
gewichtslage der beiden Gewalten in etwas näher gekommen,
indem man wenigsten verfassungsmäßig der Regierung eine Waffe
gegen den Landtag in die Hand gab. Der Autoritätsunterschied,
der in der Volkswahl des Landtags einerseits, in der Parlaments-
wahl der Regierung andrerseits begründet liegt, ist wohl kaum
völlig auszugleichen. Die Schiedsrichterrolle, zu der das Volk in
eigener Initiative sich innerhalb der Legislaturperiode aufruft,
wird schon deshalb kaum betätigt werden, weil die Kompetenzen
der Länder zu gering sind, als daß sich darüber ein solcher Um-
schwung der politischen Meinung innerhalb einer Legislaturperiode
vollziehen könnte Die Entscheidung hierüber muß der Entwick-