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tuierenden Handlungen, mögen sie nun, wie die Begünstigung,
auf die Vereitelung der Durchführung der Strafklage, oder wie
die Hehlerei auf die „Vertiefung und Sicherung einer rechtswidrigen
Vermögenslage“ (vgl. vonLiszt S. 506) gerichtet
sein. Mit diesem inneren Unterschiede hängt es auch zusammen,
daß nur bei den causae maiores die Begünstigung
strafrechtlich verfolgt wird, während es bei der Hehlerei
keinen Unterschied bedingt, ob der rechtswidrige Vermögenszustand
durch ein Verbrechen, Vergehen oder durch eine Übertretung
geschaffen wurde. Seine Hintanhaltung ist überall
gleich wesentlich, und zwar auch dann, wenn es sich um den
Bereich derjenigen Vermögensgüter handelt, deren strafrechtlicher
Schutz den Landesgesetzgeber überlassen wurde.
So wird z. B. gerade für die Durchführung einer
wirksamen Forststrafgesetzgebung ein wesentliches Moment.
darin ruhen, daß dem Stehler auch der Hehler gleichgestellt
wird, da gerade dessen Tätigkeit in vielen Fällen
das Freveln erst ermöglicht und ‚die Haupttriebfeder des
eigentlichen Frevelgewerbes“ ist (vgl. V. d. K. d. A. 1831,
Beil.-Bd. 9 S. 153).
Darum ist es auch vollauf gerechtfertigt, wenn der bayerısche
Forststrafgesetzgeber auch die dem Frevel erst nachfolgende
Tätigkeit des Hehlers in den Kreis seiner Strafgewalt
zieht.
Nicht zutreffend erscheint darum die von Ziegner-Gnüchtelin
Beziehung auf $ 5 des preuß. Forstdiebstahlgesetzes
geübte Kritik, wonach die am besagten Orte für die
Hehlerei sich findenden Strafdrohungen gegen $ 2 Abs. 2 EG.
verstoßen sollen, da das RStGB. diese Materien im besonderen
Teile selbst geregelt habe. Richtig, aber primär nur für die
im RStGB. mit Strafe bedrohten Handlungen.
Zu unhaltbaren, unnatürlichen Konsequenzen müßte
es jedoch führen, in dem wegen seiner Sondernatur dem
Landesgesetzgeber überlassenen Forststrafrechte zwischen Frevel
und Hehlerei eine Scheidung zu machen, während es doch
gewiß ist, daß die Hehlerei „untrennbar zum Forstdiebstahlsrechte“
gehört (vgl. Ziebarth S. 526).
Von diesem Gedanken ausgehend, bedroht denn auch
das diesrh. FG. in Art. 100 den „Käufer oder sonstigen Er-