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lung überlassen bleiben. Immerhin die überwiegende Autorität
des Landtages gegenüber der Regierung, läßt auch hier die An-
sicht begründet erscheinen, daß die Entwicklung ihr Ziel in der
Verwirklichung des unechten Parlamentarismus finden wird, trotz
des ehrlichen Strebens nach der Verwirklichung des echten Parla-
mentarismus, das sich rein äußerlich darin kundgibt, daß die Ver-
fassung Neuwahl des Landtags und Neubildung der Regierung
zusammen fordert. Die Umkehrung dieser Forderung, daß einer
Neubildung der Regierung die Auflösung und Neuwahl des Land-
tags folgen muß, wie dies in England verwirklicht ist, wird durch
die Verfassung in dieser Form kaum durchzusetzen sein, schon
weil eine Umgruppierung der Parteien sie begründen kann, die
in England wegfällt.
Die Regierungsbildung in Baden nach den Vorschriften der
Verfassung vom 21. März 1919.
Entstehung der Verfassung.
Baden war derjenige Bundesstaat, in dem sich die Um-
wälzungen im November 1918 verhältnismäßig am ruhigsten voll-
zogen; die Rückkehr zu legalen Zuständen stieß hier auf die
geringsten Widerstände. Die Nationalversammlung trat zur Be-
ratung einer freistaatlichen Verfassung im Januar 1919 zusammen.
Der Entwurf wurde im März angenommen, am 13. April von der
Volksabstimmung genehmigt und daraufhin vom Staatsministerium
verkündigt.
Verfassung und Regierungsbildung.
Die Vorschriften der badischen Verfassung über die Regie-
rungsbildung $$ 52 ff. unterscheiden sich wesentlich von den Ver-
fassungsvorschriften Bayerns und Württembergs. Die Vorschriften
der badischen Verfassung über die Regierungsbildung suchen
bewußte Anlehnung an die diesbezüglichen Vorschriften der Ver-
fassung der Schweiz und tragen dem parlamentarischen System