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par lequel un peuple elit un roi, il serait bon d’examiner l’acte
par lequel un peuple est un peuple. Car cet acte, etant
necessairement anterieur & Jautre, est le vrai
fondement de la societe.“ Von der Lehre ROUSSEAUS unter-
scheidet sich die moderne französische Wissenschaft in: dieser Be-
ziehung nur dadurch, daß sie den Gründungsakt der Nation nicht
in einem Vertragsschluß, sondern in der sozialen Entwicklung
sucht®. Das Verhältnis der in der Form der societe vorhandenen
Nation zum Staate aber prägt HAURIOU folgendermaßen aus:
„L’Etat est la personification juridique de l’institution nationale.
L’institution nationale est juridiquement organisee par une serie
de statuts, et l’Etat devient ainsi la personification juridique d’une
individualite qui dejäa elle-m&me est juridique“”?.
Mag diese Definition auch an Mängeln leiden — DusuIrt
nennt sie geradezu unverständlich — so weist sie doch auf die
grundlegenden Ausführungen hin, die GEORG JELLINEK in seiner
Allgemeinen Staatslehre über das Staatsvolk macht. Jeder Zweifel
über die Anlehnung der herrschenden französischen Theorie an
diesen deutsch-Österreichischen Gelehrten wird dadurch beseitigt,
daß sich ESMEIN ausdrücklich als Anhänger seiner Lehre bekennt®.
Es entspricht also durchaus der hier befolgten Methode, wenn
ich den Standpunkt JELLINEKSs darlege.
Er unterscheidet zwischen Volk in subjektiver und objektiver
Qualität. In der ersteren Eigenschaft ist es ein Element des
staatlichen Verbandes, in der zweiten Gegenstand staatlicher Tätig-
keit. Der Staat ist eine Körperschaft des Volkes, das Volk selbst
aber eine Genossenschaft. Mitglied des Staates (Staats-
angehöriger) kann also nur sein, wer Mitglied der Genossenschaft
ist. Nicht durch den bloßen Gegensatz zwischen Regierenden und
6 EsMEIN, El&ments de droit constitutionnel, 6° &d (1914) p. 280, Duvauır
p. 70. S. auch RENAn, Discours et conferences (1887) p. 306 ff.
" Precis de droit administratif, 6° ed., p. 6.
°2a.a.0.p. 37.