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K. 6.
Ole Postwagen-Stücke hingegen, welche an Hallorte bestimmt sind, wohin der
Postwagen fährt, werden an das Hallamt gegen Bescheinigung abgegeben, den Adressaten
aber nur dann ausgefolgt, wenn sie sich über Bezahlung des Porto durch die
dem Hallamte abzugebende Post-Rechnung ausweisen und den Empfang des Gutes
aus der Halle bescheinen.
AAnsgenommen hievon, und daher unmittelbar an die Adressaten abzugeben sind:
Geld-Pakete, Pakete mit Staats-Papieren oder Wechseln, und Pakete in Königlichen
Dienstsachen an Staats-Behdrden, Orts-Obrigkeiten oder öffentliche Institute. Wenn
der Adressat entweder die Annahme des Postwagen-Stückes verweigert, oder derselbe
nicht ausfindig gemacht werden kann, so hat die Postbehörde, jedoch innerhalb 14 Tagen
von der an die Halle Statt gefundenen Abgabe des Postwagen-Stückes an gerechnet,
von letzterer das Postwagen-Stück gegen Ausstellung eines Scheines, worauf die
Poftbehörde za bemerken hat, daß dieses Stück vom Adressaten nicht angenommen
wurde, oder daß letzterer nicht ausfindig gemacht werden konnte, abzuverlangen.
§. 7.
Für die Erhaltung des unverleßten Zustandes der angelegten Verschnürung, so
wie für die richtige Ablage der auf den Postwagen lautenden Zollpässe haftet der-Post-Conducteur.
C. 8.
Den Postwagen-Conducteurs bleibt, wie bisher, und bei Vermeivtung der Pestund
Zoll-Defraudations-Strasen, dann der gesetzlichen Bestimmungen über verleste
Amtstreue strengstens untersage, uneingeschriebene Postwagen-Stücke mit sich zu führen.
9.
Würde von den Zollbehörden analog des F. 37 der Zollordnung. wegen gegrüme-=„ten
Verdachtes einer verübten Einschwärzung Beschlag auf ein Posewagen-Stück gelegt,
so haben die Postbehoͤrden den zollamtlichen Requisit itionen, welche jedoch schriftlich
gestellt werden, und denen die Protokollk, in welchen der Verducht niedergelegt ist, beigelegt
seyn müssen, zur Untersuchung. des verdächtigen Objectes zu willfahren.
Die betreffenden Stellen haben sich genau nach diesen Bestimmungen zu benehmen:.
Stuttgart, den 5. November 1329..
# 6 Schmidlim Varn buͤler..