Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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K.  6.

Ole  Postwagen-Stücke  hingegen,  welche  an  Hallorte  bestimmt  sind,  wohin  der
Postwagen  fährt,  werden  an  das  Hallamt  gegen  Bescheinigung  abgegeben,  den  Adressaten
  aber  nur  dann  ausgefolgt,  wenn  sie  sich  über  Bezahlung  des  Porto  durch  die
dem  Hallamte  abzugebende  Post-Rechnung  ausweisen  und  den  Empfang  des  Gutes
aus  der  Halle  bescheinen.

AAnsgenommen  hievon,  und  daher  unmittelbar  an  die  Adressaten  abzugeben  sind:
Geld-Pakete,  Pakete  mit  Staats-Papieren  oder  Wechseln,  und  Pakete  in  Königlichen
Dienstsachen  an  Staats-Behdrden,  Orts-Obrigkeiten  oder  öffentliche  Institute.  Wenn
der  Adressat  entweder  die  Annahme  des  Postwagen-Stückes  verweigert,  oder  derselbe
nicht  ausfindig  gemacht  werden  kann,  so  hat  die  Postbehörde,  jedoch  innerhalb  14  Tagen
  von  der  an  die  Halle  Statt  gefundenen  Abgabe  des  Postwagen-Stückes  an  gerechnet,
  von  letzterer  das  Postwagen-Stück  gegen  Ausstellung  eines  Scheines,  worauf  die
Poftbehörde  za  bemerken  hat,  daß  dieses  Stück  vom  Adressaten  nicht  angenommen
wurde,  oder  daß  letzterer  nicht  ausfindig  gemacht  werden  konnte,  abzuverlangen.

§.  7.

Für  die  Erhaltung  des  unverleßten  Zustandes  der  angelegten  Verschnürung,  so
wie  für  die  richtige  Ablage  der  auf  den  Postwagen  lautenden  Zollpässe  haftet  der-Post-Conducteur.


C.  8.

Den  Postwagen-Conducteurs  bleibt,  wie  bisher,  und  bei  Vermeivtung  der  Pestund
  Zoll-Defraudations-Strasen,  dann  der  gesetzlichen  Bestimmungen  über  verleste
Amtstreue  strengstens  untersage,  uneingeschriebene  Postwagen-Stücke  mit  sich  zu  führen.

9.

Würde  von  den  Zollbehörden  analog  des  F.  37  der  Zollordnung.  wegen  gegrüme-=„ten
  Verdachtes  einer  verübten  Einschwärzung  Beschlag  auf  ein  Posewagen-Stück  gelegt,
  so  haben  die  Postbehoͤrden  den  zollamtlichen  Requisit  itionen,  welche  jedoch  schriftlich
gestellt  werden,  und  denen  die  Protokollk,  in  welchen  der  Verducht  niedergelegt  ist,  beigelegt
  seyn  müssen,  zur  Untersuchung.  des  verdächtigen  Objectes  zu  willfahren.

Die  betreffenden  Stellen  haben  sich  genau  nach  diesen  Bestimmungen  zu  benehmen:.

Stuttgart,  den  5.  November  1329..
#  6  Schmidlim  Varn  buͤler..