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30fachen FF. schuldig erkannt wurde, dürfte sonach vereinzelt
bleiben. Der natürlichen sowie der juristischen Auffassung
muß das Weiden an 30 Tagen, solange es in Betätigung
desselben rechtswidrigen Entschlusses vorgenommen
wurde, als ein strafbarer Tatbestand erscheinen, denn die
Norm, die übertreten wurde, bestraft das unbefugte Weiden
als solches, nicht aber nur die während 24 Stunden vorgenommene
Weideausübung, so daß nichts zwingt, ein am
nächsten Tage wiederholtes Weiden unbedingt als erneuten
selbständigen Weidefrevel zu erachten. Wenn Schwaiger
(S.73) die Annahme von Realkonkurrenz in soweit für
richtig befindet, als mehrere zeitlich getrennte Weideakte
vorliegen, 80 ist dem nicht schlechthin beizupflichten; denn
das mehr oder weniger größere zeitliche Auseinanderfallen
widerstreitet durchaus nicht der Einheitsvorstellung, solange
die Einzelakte in Betätigung desselben einheitlichen rechtswidrigen
Entschlusses vorgenommen werden.
Des anderen Falles, daß die mehreren ım Rückfalle
begangenen Frevel kraft gesetzlicher Vorschrift als eine
Handlungseinheit (Kollektivdelikt) aufzufassen sind, und
demgemäß die Annahme einer Strafkonkurrenzausgeschlossen
ist, habe ich bereits anderwärts gedacht.
IV. Die Gesetzes-Konkurrenz.
Nur die Fälle der wahren Deliktskonkurrenz behandelt,
wie gesagt, Art. 58 FG. Völlig unberührt bleiben die Fälle
der sog. „Gesetzeskonkurrenz‘“, d.h. all’ die, in
denen nicht mehrere Strafnormen verletzt wurden, sondern
von vorneherein nur ein strafbarer Tatbestand vorliegt,
für dessen juristische Qualifikation jedoch mehrere
Strafgesetze zur Verfügung stehen, sei’s daß diese
Strafdrohungen gegenseitig im Verhältnis der Alternativität
bezw. Subsidiärität stehen, oder daß der Tatbestand des
einen Deliktes von der Strafdrohung einer anderen Norm
mit aufgenommen und so konsumiert wird.
Es ist nicht immer leicht, diese Fälle der sog. Gesetzeskonkurrenz
von der wahren Deliktskonkurrenz zu sondern.
Erst ein näheres Zusehen über den Zusammenhang der einzelnen
Bestimmungen wird Richtpunkte für die Entscheidung
an die Hand geben.