Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 43 (43)

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in das Belieben einer Instanz, vor allem der Exekutive, gestellt. — 
Auch in diesem Punkte weisen mithin die deutschen Verfassungen 
bei Anerkennung des Prinzips neben wesentlichen Uebereinstim- 
mungen wieder mannigfache und erhebliche Verschiedenheiten auf. 
3. Die Einzelausführungen abschließend sollen hier die Ab- 
stimmungsmodalitäten im Reich und den Ländern noch kurz be- 
handelt werden. Wenn auch das Verfahren im einzelnen nach 
einem besonderen Hinweise in den einzelnen Verfassungen, außer 
in Schaumburg-Lippe aus den mehrfach angegebenen vermuteten 
Gründen, in der Regel dureh Spezialgesetze vorgeschrieben werden 
soll, die jedoch zum größten Teil noch nicht ergangen sind, so 
bestimmen doch die meisten Verfassungen selbst, unbeschadet einer 
Wiederholung in diesen Spezialgesetzen, welche stimmberechtigten 
Mehrheiten zur rechtsgültigen Entscheidung über die dem Refe- 
rendum unterbreiteten Gesetze und Beschlüsse der Volksvertretungen 
bzw. zur Parlamentsauflösung erforderlich sind. Nur die Verfas- 
sung von Anhalt — von Schaumburg-Lippe (s. 0.) abgesehen, — 
überläßt auch dieses der Normierung durch Spezialgesetz ($ 4 
Abs. 2, 8 9 Abs. 4). — 
a) Hinsichtlich einfacher Gesetze lassen etwa die Hälfte der 
Staaten, nämlich das Reich, wenn durch den Volksentscheid nicht 
ein Beschluß des Reichstags umgestoßen wird (Art. 75), Preußen, 
Württemberg, Hessen, Baden, Oldenburg und Lübeck die einfache 
Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheiden ®'. Theoretisch 
würde also eine Volksabstimmung, in der eine zustimmende oder 
ablehnende Stimme abgegeben würde, entscheidend sein. Bei 
Stimmengleichheit gilt das Gesetz als abgelehnt. Stimmberechtigt 
sind die Staatsbürger, die zur Wahl der Volksvertretung befähigt 
sind, nur Lübeck macht das Stimmrecht abhängig von einem drei- 
monatigen Wohnsitz im Staatsgebiete (Art. 69), normiert mithin 
si Reich Art. 75, Ges. ü. d. Volksentscheid vom 27. Juni 21, RGBl. 
S. 790 £., $ 21, Abs. 1, Preußen Art. 6, Abs. 6, Württemberg $ 5, Abs. 3, 
Hessen Art. 15, Baden $ 24, Oldenburg $ 68, Abs. 2, Lübeck Art. 70, Satz 2..
	        
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