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in das Belieben einer Instanz, vor allem der Exekutive, gestellt. —
Auch in diesem Punkte weisen mithin die deutschen Verfassungen
bei Anerkennung des Prinzips neben wesentlichen Uebereinstim-
mungen wieder mannigfache und erhebliche Verschiedenheiten auf.
3. Die Einzelausführungen abschließend sollen hier die Ab-
stimmungsmodalitäten im Reich und den Ländern noch kurz be-
handelt werden. Wenn auch das Verfahren im einzelnen nach
einem besonderen Hinweise in den einzelnen Verfassungen, außer
in Schaumburg-Lippe aus den mehrfach angegebenen vermuteten
Gründen, in der Regel dureh Spezialgesetze vorgeschrieben werden
soll, die jedoch zum größten Teil noch nicht ergangen sind, so
bestimmen doch die meisten Verfassungen selbst, unbeschadet einer
Wiederholung in diesen Spezialgesetzen, welche stimmberechtigten
Mehrheiten zur rechtsgültigen Entscheidung über die dem Refe-
rendum unterbreiteten Gesetze und Beschlüsse der Volksvertretungen
bzw. zur Parlamentsauflösung erforderlich sind. Nur die Verfas-
sung von Anhalt — von Schaumburg-Lippe (s. 0.) abgesehen, —
überläßt auch dieses der Normierung durch Spezialgesetz ($ 4
Abs. 2, 8 9 Abs. 4). —
a) Hinsichtlich einfacher Gesetze lassen etwa die Hälfte der
Staaten, nämlich das Reich, wenn durch den Volksentscheid nicht
ein Beschluß des Reichstags umgestoßen wird (Art. 75), Preußen,
Württemberg, Hessen, Baden, Oldenburg und Lübeck die einfache
Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheiden ®'. Theoretisch
würde also eine Volksabstimmung, in der eine zustimmende oder
ablehnende Stimme abgegeben würde, entscheidend sein. Bei
Stimmengleichheit gilt das Gesetz als abgelehnt. Stimmberechtigt
sind die Staatsbürger, die zur Wahl der Volksvertretung befähigt
sind, nur Lübeck macht das Stimmrecht abhängig von einem drei-
monatigen Wohnsitz im Staatsgebiete (Art. 69), normiert mithin
si Reich Art. 75, Ges. ü. d. Volksentscheid vom 27. Juni 21, RGBl.
S. 790 £., $ 21, Abs. 1, Preußen Art. 6, Abs. 6, Württemberg $ 5, Abs. 3,
Hessen Art. 15, Baden $ 24, Oldenburg $ 68, Abs. 2, Lübeck Art. 70, Satz 2..