Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 43 (43)

— 14 — 
legungen in der Sache erfolgen, auch die Fachwissenschaft ihre An- 
sicht zu dem Entwurf zur Geltung bringt. Für heute soll es zu der 
Frage des Sitzes geschehen. Ich kann sie, um das gleich zu sagen, 
nicht anders beantworten als dahin, daß: die Legung des RVG. 
nach Stuttgart ein verhängnisvoller Fehler wäre. 
Dies möchte ich im folgenden in Kürze begründen. 
Da die Wahl des Sitzes des RVG. zusammenhängt mit der ganzen 
Ausgestaltung des Gesetzes, der Art, wie sich der Entwurf die Funk- 
tion des RVG. denkt, so sei über den Inhalt des Entwurfs (nach dem 
Vorentwurf) wenigstens so viel mitgeteilt, daß sich die Zuständigkeit 
des RVG. zusammensetzt aus zwei Gruppen von Streitigkeiten: einmal 
soll es als dritte Instanz mit Rechtsbeschwerde angerufen werden 
können in einer Anzahl von Streitigkeiten über die Anwendung von 
Reichsverwaltungsgesetzen durch die unteren Verwaltungsinstanzen, 
welche Fälle in einem langen Katalog aufgezählt sind; zweitens 
soll es ganz ähnlich wie der Staatsgerichtshof (und in gar nicht klarer 
Scheidung von dessen Aufgaben) gewisse Streitigkeiten zwischen 
Ländern und Reich über die Ausübung der Reichsaufsicht, Verein- 
barkeit des Reichsrechts mit dem Landesrecht usw. als einzige Instanz 
zu entscheiden haben. In beiden Beziehungen soll ihm nur die Nach- 
prüfung von Rechts- und in ganz beschränktem Maß auch von Tat- 
fragen obliegen, dagegen nie die von Ermessensfragen. Schon darin 
zeigt sich das Bestreben des Entwurfs, das Gesetz nicht einfach nach 
preußischem Muster auszugestalten; in diesem wie in anderen Punkten 
hat es vielmehr manches namentlich vom sächsischen Verwaltungs- 
rechtspflegegesetz von 1900 übernommen. Hervorzuheben ist ferner, 
daß vorgesehen ist die Schaffung eines besonderen Oberreichs- 
anwalts, der außer einer gewissen Vertretung der Staatsinteressen 
die wichtige allgemeine Aufgabe haben soll, für die Fortbildung des 
ganzen Reichsverwaltungsrechts Vorarbeiten zu leisten — m. E. ein 
glücklicher Gedanke, der im Fall guter Verwirklichung wesentlich 
dazu beitragen kann, daß die nachgerade heillose Unübersichtlichkeit 
und Systemlosigkeit in der Fortbildung unseres öffentlichen Rechts 
langsam einer planmäßigen Weiterentwicklung Platz macht. 
Natürlich kann man aber über die Zweckmäßigkeit dieser Aus- 
gestaltungen streiten. Das erwähnte Gutachten des preuß. OVG. geht 
in der Kritik des Vorentwurfs ziemlich weit. Es verwirft kurz ge- 
sagt so ziemlich alles, worin er vom preuß. Recht abweichen will: 
die Art der Bestimmung der Zuständigkeit des Gerichte, in dem die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.