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legungen in der Sache erfolgen, auch die Fachwissenschaft ihre An-
sicht zu dem Entwurf zur Geltung bringt. Für heute soll es zu der
Frage des Sitzes geschehen. Ich kann sie, um das gleich zu sagen,
nicht anders beantworten als dahin, daß: die Legung des RVG.
nach Stuttgart ein verhängnisvoller Fehler wäre.
Dies möchte ich im folgenden in Kürze begründen.
Da die Wahl des Sitzes des RVG. zusammenhängt mit der ganzen
Ausgestaltung des Gesetzes, der Art, wie sich der Entwurf die Funk-
tion des RVG. denkt, so sei über den Inhalt des Entwurfs (nach dem
Vorentwurf) wenigstens so viel mitgeteilt, daß sich die Zuständigkeit
des RVG. zusammensetzt aus zwei Gruppen von Streitigkeiten: einmal
soll es als dritte Instanz mit Rechtsbeschwerde angerufen werden
können in einer Anzahl von Streitigkeiten über die Anwendung von
Reichsverwaltungsgesetzen durch die unteren Verwaltungsinstanzen,
welche Fälle in einem langen Katalog aufgezählt sind; zweitens
soll es ganz ähnlich wie der Staatsgerichtshof (und in gar nicht klarer
Scheidung von dessen Aufgaben) gewisse Streitigkeiten zwischen
Ländern und Reich über die Ausübung der Reichsaufsicht, Verein-
barkeit des Reichsrechts mit dem Landesrecht usw. als einzige Instanz
zu entscheiden haben. In beiden Beziehungen soll ihm nur die Nach-
prüfung von Rechts- und in ganz beschränktem Maß auch von Tat-
fragen obliegen, dagegen nie die von Ermessensfragen. Schon darin
zeigt sich das Bestreben des Entwurfs, das Gesetz nicht einfach nach
preußischem Muster auszugestalten; in diesem wie in anderen Punkten
hat es vielmehr manches namentlich vom sächsischen Verwaltungs-
rechtspflegegesetz von 1900 übernommen. Hervorzuheben ist ferner,
daß vorgesehen ist die Schaffung eines besonderen Oberreichs-
anwalts, der außer einer gewissen Vertretung der Staatsinteressen
die wichtige allgemeine Aufgabe haben soll, für die Fortbildung des
ganzen Reichsverwaltungsrechts Vorarbeiten zu leisten — m. E. ein
glücklicher Gedanke, der im Fall guter Verwirklichung wesentlich
dazu beitragen kann, daß die nachgerade heillose Unübersichtlichkeit
und Systemlosigkeit in der Fortbildung unseres öffentlichen Rechts
langsam einer planmäßigen Weiterentwicklung Platz macht.
Natürlich kann man aber über die Zweckmäßigkeit dieser Aus-
gestaltungen streiten. Das erwähnte Gutachten des preuß. OVG. geht
in der Kritik des Vorentwurfs ziemlich weit. Es verwirft kurz ge-
sagt so ziemlich alles, worin er vom preuß. Recht abweichen will:
die Art der Bestimmung der Zuständigkeit des Gerichte, in dem die