Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 43 (43)

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Ausgestaltete kann also für den Plan der Legung des RVG. nach 
Stuttgart nicht wohl ins Feld geführt werden. Die Hauptgründe nun, 
die dafür tatsächlich geltend gemacht werden, sind derart, daß sie 
vor einem fachmännischen Forum vermutlich und hoffentlich niemand 
ohne einiges Erröten vorbringen könnte: daß nämlich, nachdem Sachsen 
das Reichsgericht und Bayern den Reichsfinanzhof bekommen hat, 
nun Württemberg daran sei, auch ein höchstes Gericht zu bekommen 
und daß bei einem Vergleich dessen, was die verschiedenen sich um 
das RVG. bewerbenden Städte für dasselbe an Gebäuden und sonstigen 
Vorteilen in Aussicht stellen, Stuttgart sich zur Zeit als der Meist- 
bietende darstellt! Für die Legung des Sitzes außerhalb Berlins im 
allgemeinen werden im übrigen geltend gemacht der an sich zu lobende 
Vorsatz, da, wo es geht, die Zentralisation nicht zu stärken, weiter 
der Gesichtspunkt, die Unabhängigkeit der Rechtsprechung zu sichern 
und die leichtere Lösung der Personenfrage (da nach Berlin schwerer 
Leute zu bekommen sind als etwa nach dem schönen Stuttgart). 
Die letzteren Gründe sind nicht unbeachtlich. Aber zum Punkt 
Unabhängigkeit muß doch bemerkt werden, daß hochpolitische Sachen 
vor das RVG. gar nicht leicht kommen werden und im übrigen daß 
dem preuß. OVG. doch nie der Vorwurf mangelnder Unabhängigkeit 
gemacht worden ist. In Beziehung auf die Kostenfrage wird genau 
zu prüfen sein, ob nicht die Verbindung mit dem preuß. OVG. auf 
alle Fälle das billigste wäre, zur Personenfrage, daß sie doch wohl 
auch für Berlin lösbar erschiene, weil es sich nämlich gar nicht um 
sehr viele Richter handelt (in Aussicht genommen sind vorerst nur 
3 Senate mit je 5 Mitgliedern). 
Es gibt nun doch noch andere, wichtigere Gründe in der ganzen 
Frage und zwar sprechen sie, wie schon angedeutet, sehr stark für 
die Lösung Berlin und auf alle Fälle gegen Stuttgart. Wenn ich auf 
sie im folgenden mit allem Nachdruck hinweise, so brauche ich ange- 
sichts des hier schon Ausgeführten den Vorwurf wohl nicht zu be- 
fürchten, daß ich mir den Standpunkt des preußischen OVG. kritiklos 
zu eigen machte oder etwa von unbegrenzter Vorliebe für Berlin ein- 
meindeverwaltung, vereinigt mit den Württ, Jahrb. 1922, S. 150 ff). Hier ist 
Stellung genommen zu einem Urteil des VGH. vom 13. Juli 1921 und zu 
einer Kritik desselben von HoFACKER (in derselben Zeitschrift 1922 S. 27 £., 
49 ff.) Letzterer sieht, aber schwerlich mit Recht, in diesem Urteil ein 
Symptom für die Tendenz ungebührlicher Ausdehnung der Rechtsprechung 
des VGH. auf das Gebiet der freien Verwaltung.
	        
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