Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 43 (43)

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nicht zu unterstellen. Der Fortbestand der öffentlichen Korporations- 
stellung der Kirche wird nicht zum Vorwand dienen und dazu mißbraucht 
werden, das Grundrecht ihrer Selbständigkeit einzuschränken oder zu be- 
seitigen. Jene Verhandlungen haben in Preußen vor kurzem begonnen. 
Sie sind zunächst vertraulich und ich bin nicht in der Lage, darüber zu 
berichten. Das Eine aber darf ich sagen, daß unter den Vertretern des 
Staates wie der Kirche volle Einmütigkeit darüber besteht, daß die von 
der verfassunggebenden Synode demnächst zu beschließende neue Kirchen- 
verfassung als solche und im ganzen einer staatsgesetzlichen 
Bestätigung nicht unterliegt. Immer wird es sich, wie 1874/76/94 
nur um solche ausgewählte Einzelbestimmungen handeln, deren Rechts- 
wirksamkeit gegenüber Dritten, gegenüber der ganzen Rechtswelt außer- 
halb der Kirche aus Gründen des privaten oder öffentlichen Rechtes 
ohne staatliche Anerkennung und Mitwirkung nicht durchzusetzen wäre. 
BreDpT aber stellt die Dinge so dar, als liege in dieser Beziehung durch 
„bewußte Irreführung“ der Staatsregierung (S. 356, Abs. 1 a. E.), durch 
Unverstand (S. 357, Abs. 1) oder gar durch absichtliches Verschweigen 
(S. 358 0.) der Kirchenleitung bereits res judicata vor, als sei bereits 
entschieden, daß „der Landtag über die neue Kirchenverfassung ent- 
scheidet“ S. 357 a. E.). Mit der bangen Schlußfrage (S. 359, Abs. 3): 
„Was soll werden, wenn im Landtage keine Bestätigung der neuen Ver- 
fassung herauskommt ?*, eilt sein Geist einem Unglück voraus, das 
hoffentlich und voraussichtlich in Preußen nicht eintreten wird. Auch 
hier wird sich zeigen, daß die Dinge in Braunschweig und Preußen nicht 
nur nicht wesentlich gleich, sondern wesentlich ungleich gelagert sind. 
Wir hoffen, der Hilfe des Reichsgerichts wie der Reichsregierung nicht 
zu bedürfen. Voraussetzung ist nur, daß das öffentliche Vertrauen 
nicht Schaden erfährt. 
Dies führt mich zu einem letzten Punkt, über den ich eine kurze 
Aussprache nicht umgehen kann. Ich schulde noch Rechenschaft über 
meine im Eingang ausgesprochene Vermutung, BrEepr habe mit der 
künstlichen Verbindung der Fälle Braunschweig und Preußen seinem 
Unmut über den Evangelischen Oberkirchenrat im besonderen Ausdruck 
verschaffen wollen. Zu dieser Annahme haben mich nicht nur die 
mancherlei abschätzigen Urteile in dem beanstandeten Artikel selbst, 
sondern v. a. die vorangegangenen ungewöhnlich scharfen Angriffe ge- 
führt, die Breor in jüngerer Zeit in der Christlichen Welt und Re- 
formierten Kirchenzeitung direkt gegen die preußische oberste Kirchen- 
behörde gerichtet hat. Sie gehen an die Grenze des äußerst Möglichen. 
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