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Ueberblickt man die Ausführungen des Verf. im ganzen, so kann man
sagen, daß er dem Standpunkt des urheberrechtlichen Grundgedankens des
Patentrechts durch die Anwendung der SecKkELschen Begriffe des Ge-
staltungsrechts und Gestaltungsgeschäfts eine originelle Färbung gegeben
hat. Seine Betrachtungen zeichnen sich durch eine hervorragende dog-
matische Geschlossenheit aus und enthalten eine Fülle wertvoller An-
regungen. Wie man auch über manche, die Leser dieser Zeitschrift weniger
interessierende Einzelheiten denken mag, nach meiner Ueberzeugung zeigen
sie deutlich die Unhaltbarkeit aller „publizistischen Theorien“.
Halle a./S. Julius von Gierke.
Dr. jur. Fritz Stier-Somlo, [o. Prof. d. öff, Rechts a. d. Universität Köln],
Die Wandlungen des preußischen Städte-, Land-
gemeinde-,Kreis-undProvinzialrechts in den Jahren
1918—1921 (Gesetzgebung, Rechtsprechung, Schrifttum). I. Ergän-
zungsband zum Handbuch des kommunalen Ver-
fassungs-und Verwaltungsrechts. Oldenburg-Berlin 1921.
Druck und Verlag von Gerhard Stalling. V und 277 Seiten Groß 8°.
An das vortreffliche STIER-SOMLO’sche Fundamentalwerk über das Ver-
fassungs- und Verwaltungsrecht der Gemeinden und Gemeindeverbände
Preußens, das kurz vor dem Zusammenbruch des deutschen Staatswesens
im November 1918 zum Abschluß gediehen war, habe ich in meiner ein-
gehenden Besprechung in Band 41 Heft 1 dieser Zeitschrift nur das eine
Bedenken anzuknüpfen gehabt, daß die politische Umwälzung ihm Abbruch
getan, daß sich schon vieles seit dem Umsturz geändert habe und daß noch
mehr durch den neuen, völlig veränderten Aufbau unserer staatlichen Ein-
richtungen veralten werde. Schon damals wies ich darauf hin, daß hierdurch
aber nur der praktische Wert des Buches als Nachschlagewerk beeinträchtigt,
dagegen seine wissenschaftliche Bedeutung keineswegs geschmälert werde,
da die Kerngedanken unseres gemeindlichen Verfassungs- und Verwaltungs-
rechts tief und fest in der Vergangenheit wurzelten, durchaus gesund und
nicht verbesserungsbedürftig seien. Diese Annahme ist durch die tat-
sächliche Entwicklung bestätigt worden. Bis jetzt ist, obwohl Vorentwürfe
zu einer neuen Städte-, Landgemeinde-, Kreis- und Provinzialordnung vor-
liegen, noch keine umfassende Reform des preußischen kommunalen Ver-
fassungs- und Verwaltungsrechts in Angriff genommen worden; nur eine
Fülle von einzelnen Abänderungen durch die Reichs- und vor allem Landes-
gesetzgebung ist zu verzeichnen, dazu eine ziemlich umfangreiche Fort-
bildung im Verordnungswege, durch die Verwaltungspraxis und durch die
Rechtsprechung. Alle diese Neuerungen berühren, wenn auch nicht die
theoretischen Grundlagen, so doch die positiven Einzelbestimmungen,
so daß allerdings die Brauchbarkeit des STIER-SOMLO'’schen Handbuchs für