Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 43 (43)

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ster und letzter Zweck ist, muß sich daher über zwei Dinge klar 
werden: erstens, wie weit er selbst bei seinen Theorien von. eige- 
nen oder fremden subjektiv bedingten Werturteilen beeinflußt ist, 
zweitens wie seine Theorien fremde Werturteile beeinflussen und da- 
her in die praktische Politik eingreifen. Nach beiden Richtungen 
steht in Frage, wie weit er noch Wissenschaft treibt, wie weit er 
noch wissenschaftlich vorgeht. Es ist dies eine Frage, die unseren 
ganzen Stand und jeden einzelnen von uns auf das tiefste berührt, 
eine Frage unseres wissenschaftlichen Gewissens und eine Frage 
unseres äußeren Ansehens.. Außerdem ist sie mittelbar grundle- 
gend für die Beantwortung einer wichtigen und für uns höchst be- 
deutungsvollen Rechtsfrage nach vielen Staatsverfassungen der 
Gegenwart, so insbesondere nach Artikel 142 der Reichsverfas- 
sung: nämlich für den Begriff der Freiheit der Wissenschaft. 
Wenn wir hiebei von subjektiven Werturteilen des Forschers 
zu sprechen haben, so wollen wir von den durch Zwang oder durch 
bewußten Eigennutz bedingten Werturteilen absehen und nur die 
ideell bedingten in Betracht ziehen. Dann können wir ganz all- 
gemein von „ethisch-politischen* oder kurz von „politischen“ Wert- 
urteilen sprechen. Denn jedes von Zwang und bewußtem Eigennutz 
freie Werturteil über irgendwelche gesellschaftlichen Vorgänge 
macht letzten Endes eine gegebene oder ideelle Machtverteilung 
in der Gesellschaft, sei es auch nur in der kleinsten Einzelheit, 
zum Gegenstand einer im weitesten Sinne ethischen Bewertung, 
zum Gegenstand eines Sollens oder Nichtsollens. 
In einem ähnlichen Verhältnis zur Politik wie der Lehrer des 
öffentlichen Rechtes befindet sich der Nationalökonom und der Bozio- 
loge. Dies bedarf wohl keiner näheren Ausführung. Daher gilt. 
auch von ihnen sinngemäß und im wesentlichen alles, was im 
folgenden vom Staatsrechtslehrer gesagt wird. 
Aber auch die Vertreter aller juristischen Disziplinen sind 
von den folgenden Ausführungen mitbetroffen: der Lehrer des 
Zivil-, Straf-, Prozeß-, Handels-, Kirchenrechtes oder irgendwelcher
	        
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