Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 43 (43)

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urteiledesForschersin dem oben festgestellten 
Sınn auf dessen Theorie gefragt werden, zweitens nach 
dem Einfluß der Theorie auf die politischen 
Werturteile der Mit- und Nachwelt. Die erste 
Frage bezieht sich auf die Forsehung, die zweite auf 
die Lehre; die erste auf den Inhalt, die zweite auf die Ver- 
breitung wissenschaftlich erarbeiteter und wissenschaftlich ge- 
gründeter, sei es auch von subjektiven Werturteilen abhängiger 
Erkenntnis. Nach diesen beiden Gesichtspunkten ist die folgende 
Arbeit gegliedert. 
A. Der Einfluß der Politik auf die Theorie. 
Man pflegt als die vornehmste Tugend des Forschers und als 
das Kennzeichen seiner Wissenschaftlichkeit seine „Objektivität“, 
seine „Unparteilichkeit“ zu betrachten. Wenn damit der Einfluß 
persönlichen Eigennutzes oder etwa äußeren Zwanges auf den In- 
halt der Lehre ausgeschlossen werden soll, so sind wir alle darüber 
derselben Meinung. Allein man versteht wohl im allgemeinen 
unter der „Objektivität“ oder „Unparteilichkeit“ des Gelehrten 
mehr. Worin dieses Mehr besteht, darüber herrscht allerdings, 
wenigstens unter den Vertretern der Rechts- und Staatswissenschaf- 
ten, auf die wir uns hier beschränken wollen, kaum durchgehends 
Klarheit und Einigkeit. Vielleicht darf man sagen, daß der Sprach- 
gebrauch, der in den Kreisen unserer Fakultät üblich ist, unter 
„objektiver“ oder „unparteiischer“ Betrachtung die wertfreie 
Betrachtung begreift, das heißt eine solche, welche unabhängig 
von subjektiven Werturteilen des Forschers über den Gegenstand 
seiner Betrachtung sei. Dabei ist unter „Wert“ nicht etwa der 
„Wahrheitswert“ im Sinne RICKERTs gemeint, noch weniger ist 
etwa eine Beziehung zum Weahrheitsbegriff der positivistischen 
oder der pragmatistischen Philosophie hergestellt. Vielmehr wird als 
„objektiv“ und „wertfrei* alles dasjenige begriffen, was nicht durch 
die zufälligen Eigenschaften des einzelnen Individuums bedingt
	        
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