Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 43 (43)

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ist, was also auch für anders Fühlende und anders Gesinnte gilt. 
Eine „objektive* Feststellung wäre demnach gewissermaßen eine 
allgemeingültige in dem Sinne, daß jeder Mensch mit nor- 
malen geistigen Fähigkeiten über die gleichen Begebenheiten unter 
der Voraussetzung gleicher Vermittlung durch die Sinne das gleiche 
Urteil fällen müßte. 
Sieht man nun näher zu, so findet man, daß die „Objektivi- 
tät“ in diesem Sinne, wie sie die Rechts- und Staatswissenschaften 
anstreben, nur in einem äußerst bescheidenen Umfang erreichbar ist. 
Dabei ist nicht etwa an die erkenntnistheoretischen Vorbehalte 
gedacht, die man jeder Behauptung und daher jeder Wissenschaft 
vorausschicken muß. Es würde zu weit führen, hier auf Erkennt- 
nistheorie einzugehen. Wir wollen die Gesetze der Logik und 
der Mathematik und die festgestellten äußeren Tatsachen der 
Natur und der Geschichte hier als „allgemeingültig“ in dem oben 
erwähnten Sinn voraussetzen. Das heißt, wir wollen hier davon 
ausgehen, daß die Gesetze der Logik und der Mathematik und die 
äußeren Tatsachen der Naturwissenschaften und der Geschichte 
potenziell gleicher geistiger Besitz aller normal denkenden Menschen 
sind. Aber für die überwiegende Mehrzahl der rechts- und staats- 
wissenschaftlichen Fächer reicht man mit Logik, Mathematik und 
der Feststellung von Tatsachen des Naturgeschehens und der Ge- 
schichte nicht aus. 
Um das Problem der Objektivität des Forschers möglichst 
kurz zu überblicken, wollen wir vier Gruppen der Rechts- und 
Staatswissenschaften unterscheiden. 
Die erste Gruppe bilden die historischen und beschreibenden 
Disziplinen, so die Rechtsgeschichte, die Wirtschaftsgeschichte, die 
Geschichte der politischen Theorien, die Literaturgeschichte der 
einzelnen Gebiete, ferner die ausschließlich beschreibenden Teile 
der Soziologie, der kausalen Staatslehre („Soziallehre des Staates“ 
im Sinne JELLINEKs), der kausalen (sozialen) Rechtslehre und der 
Nationalökonomie. Die zweite Gruppe umfaßt die sogenannte
	        
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