Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

8 48. Umfang und Antritt der Staatssuccession. 195 
*43. 
Umfang und Antritt der Staatssuccession.? 
I. Erledigung des Thrones und Eintritt der Thronfolge. 
Die Erledigung des Thrones, welche durch Tod oder Verzicht 
des bisherigen Inhabers erfolgen kann, ist die notwendige Voraus- 
setzung der Thronfolge. Nach der herrschenden Ansicht findet unter 
dieser Voraussetzung der Uebergang der Staatsgewalt ipso jure 
statt. Diese Ansicht ist für regelmäßige Verhältnisse richtig. Der 
Staat kann keinen Augenblick des Herrschers entbehren; die Staats- 
gewalt ist ewig. Ist in Republiken schon an sich der Träger der 
Staatsgewalt, das Volk, unsterblich, so muß in der Monarchie diese 
Unsterblichkeit künstlich hergestellt werden. Dies ist geschehen durch 
die Fiktion, daß der König nicht stirbt („le roi est mort, vive le 
roi“). Die natürliche Sterblichkeit des Trägers der Staatsgewalt 
kann die Idee von der ununterbrochenen Dauer der Monarchie nicht 
berühren.? Diese Lehre vom Ipso-jure-Anfall der Krone, welche 
ursprünglich aus dem deutschen Privatrechte (le mort saisit le vif, 
der Tote erbt den Lebenden) entwickelt wurde, ist jedoch nur an- 
zunehmen, sofern sie in den Verfassungen ausdrücklich ausgesprochen 
ist, und auch dann können sich eventuell noch Schwierigkeiten erheben, 
welche von den Staatsrechtslehrern vielfach übersehen werden. 
Einmal liegt in der oben angedeuteten Möglichkeit des Verzichtes 
offenbar der Satz, daß gegen den ausvrücklichen Willen ein Erwerb 
der Krone nicht stattfinden kann. 
cher Brandenburg (1457—1614) hin- 
zutrat. Hierüber vgl. E. Loening, 
Die Erbverbrüderungen 2c., Frankfurt 
1867 (im Sgeonis unrichtig) und 
weiteres bei Schulze l S. 198. Erb- 
vertrag Brandenburgs mit Hohen= 
zollern vom 26. November 1695. — 
Ein vertragsmäßiges ##“5# 
bezw. Rückfallsrecht besteht auch fü 
Oesterreich auf die Lausitz durch den 
Prager Traditionsrezeß vom 30. Mai Z„ 
1635. Vgl. über diese schwierige Frage 
die gründliche Schrift von Deumer, 
Ferner kann im Deutschen Reiche 
Der rechtl. Anspruch Böhmen-Oester- 
reichs r2c. (Leipzig 1884). Witere Litte- 
ratur: Marquard sen II2, S. 180. 
achariä l #§ birt . Ueber 
Awischenherrich (interreg- 
numi baselin S. 363; R L. III 
S. 150 Feelis set willige Ent- 
soounge H. Schulze § 7 
„Rex non moritur“ 4 Vgl. 
Eisenhardt, Das Recht in Sprich- 
wörtern (1823) S. 328. Weiteres 
bei Rönne 1 S. 173 N. 8. Za- 
chariä S. 307 N. 8.