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Umfang und Antritt der Staatssuccession.?
I. Erledigung des Thrones und Eintritt der Thronfolge.
Die Erledigung des Thrones, welche durch Tod oder Verzicht
des bisherigen Inhabers erfolgen kann, ist die notwendige Voraus-
setzung der Thronfolge. Nach der herrschenden Ansicht findet unter
dieser Voraussetzung der Uebergang der Staatsgewalt ipso jure
statt. Diese Ansicht ist für regelmäßige Verhältnisse richtig. Der
Staat kann keinen Augenblick des Herrschers entbehren; die Staats-
gewalt ist ewig. Ist in Republiken schon an sich der Träger der
Staatsgewalt, das Volk, unsterblich, so muß in der Monarchie diese
Unsterblichkeit künstlich hergestellt werden. Dies ist geschehen durch
die Fiktion, daß der König nicht stirbt („le roi est mort, vive le
roi“). Die natürliche Sterblichkeit des Trägers der Staatsgewalt
kann die Idee von der ununterbrochenen Dauer der Monarchie nicht
berühren.? Diese Lehre vom Ipso-jure-Anfall der Krone, welche
ursprünglich aus dem deutschen Privatrechte (le mort saisit le vif,
der Tote erbt den Lebenden) entwickelt wurde, ist jedoch nur an-
zunehmen, sofern sie in den Verfassungen ausdrücklich ausgesprochen
ist, und auch dann können sich eventuell noch Schwierigkeiten erheben,
welche von den Staatsrechtslehrern vielfach übersehen werden.
Einmal liegt in der oben angedeuteten Möglichkeit des Verzichtes
offenbar der Satz, daß gegen den ausvrücklichen Willen ein Erwerb
der Krone nicht stattfinden kann.
cher Brandenburg (1457—1614) hin-
zutrat. Hierüber vgl. E. Loening,
Die Erbverbrüderungen 2c., Frankfurt
1867 (im Sgeonis unrichtig) und
weiteres bei Schulze l S. 198. Erb-
vertrag Brandenburgs mit Hohen=
zollern vom 26. November 1695. —
Ein vertragsmäßiges ##“5#
bezw. Rückfallsrecht besteht auch fü
Oesterreich auf die Lausitz durch den
Prager Traditionsrezeß vom 30. Mai Z„
1635. Vgl. über diese schwierige Frage
die gründliche Schrift von Deumer,
Ferner kann im Deutschen Reiche
Der rechtl. Anspruch Böhmen-Oester-
reichs r2c. (Leipzig 1884). Witere Litte-
ratur: Marquard sen II2, S. 180.
achariä l #§ birt . Ueber
Awischenherrich (interreg-
numi baselin S. 363; R L. III
S. 150 Feelis set willige Ent-
soounge H. Schulze § 7
„Rex non moritur“ 4 Vgl.
Eisenhardt, Das Recht in Sprich-
wörtern (1823) S. 328. Weiteres
bei Rönne 1 S. 173 N. 8. Za-
chariä S. 307 N. 8.