leistete anfangs noch Widerstand, wurde aber durch die Bestimmt-
heit, mit der die Franzosen ihre Argumente vorbrachten, allmäh-
lich erschüttert und legte nunmehr einen Text vor, der zwar kein
Mandat für Frankreich aufwies, aber die commission arbitrale in
eine Verwaltungskommission umwandelte. Von französischer Seite
wurden nunmehr drei Fragen gestellt: 1. Wird die deutsche Sou-
veränität suspendiert? 2, Hat die Kommission vollständig freie
Hand bei der Entlassung von Beamten? 3. Werden Wahlen zum
Reichstag im Saargebiet verboten? — Nachdem diese drei Fragen
bejaht worden waren, schritt man zur Fassung des Textes, den
nunmehr der Friedensvertrag bietet.
So weit TARDIEU. Aus seinen Mitteilungen ergibt sich mit
voller Klarheit, daß nach der bei unsern Gegnern zum Siege
gelangten Anschauung kein besonderer Staat gegründet, sondern
nur die Ausübung der deutschen Souveränität suspendiert werden
sollte. Inwieweit das letztere durch den Wortlaut des Vertrags
erreicht worden ist, wird sich zeigen. Jedenfalls bringt er das
erstere, negative Moment nicht nur dadurch zum Ausdruck, daß
er die Staatsangehörigkeit der Saarbewohner unberührt läßt, son-
dern auch durch die weitere Bestimmung, daß der mit der Re-
gierung des Saargebiets betraute Völkerbund Treuhänder
{Art. 49: „fideicommissaire*, „trustee“) sein soll.
Das Institut der fiduziarischen Geschäfte, auf welche die mit-
geteilte Bezeichnung hinweist, und die mit ihm verbundenen eigen-
artigen Rechtsstellungen haben ihre Wurzeln im bürgerlichen
Recht. Ihre Verpflanzung auf öffentlich-rechtliches Gebiet hat,
wie der englische Jurist MAITLAND vor längeren Jahren bemerkte,
im wesentlichen nur die Bedeutung einer Metapher. Allerdings fügt
er hinzu, daß sie auch einen Rechtsgedanken enthalten könne *®.
Dieser aber ist im vorliegenden Falle in erster Linie darin zu
finden, daß der Völkerbund die Regierung des Saargebiets nicht
im eigenen Interesse, sondern im Interesse des „cestui que trust“,
18 Zeitschrift für privates und Öffentliches Recht Band 32 S. 75.