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d. h. desjenigen zu führen hat, dem es auf Grund der Volksab-
stimmung zufällt. Denn das ist der gemeinsame, allen Ausgestal-
tungen der fiduziarischen Geschäfte zugrunde liegende Gedanke,
daß der trustee sachlich nicht für sich, sondern für denjenigen
handelt, für den der Trustfonds seiner Substanz oder seinen Er-
trägnissen nach bestimmt ist.
Die Befugnisse, die dem Völkerbund oder seinem Organ, der
Regierungskommission, im Saargebiet zustehen, lassen sich aber
nur auf Grund des Friedensvertrags und der ihn ergänzenden all-
gemeinen Sätze des Völkerrechts bestimmen. Man könnte aller-
dings versucht sein, auf das bürgerliche Recht zu verweisen, indem
man etwa sagte: was der Friedensvertrag selbst nicht regelt, ist
unter analoger Heranziehung der Bestimmungen des Zivilrechts
zu entscheiden. Gerade der Ausgangspunkt des ganzen Instituts
scheint für die Zulässigkeit einer solchen Analogie zu sprechen.
Daß sie aber absolut unstatthaft ist, ergibt sich aus dem Um-
stande, daß viele, wenn nicht alle Einzelheiten der fiduziarıschen
Rechtsgeschäfte in England völlig anders geregelt sind als in
Frankreich. Namentlich ist die Rechtsstellung des trustee, auf die
schließlich alles ankommt, in beiden Ländern eine ganz verschiedene:
in Frankreich ist er Mandatar !”, in England ist er erheblich mehr,
nämlich Eigentümer des Trustfonds’®. Dieser scharfe Gegensatz
der Rechtsanschauungen hat zur Folge, daß in Frankreich keines-
wegs alle nach englischem Recht geschaffenen Trusts anerkannt
werden '®, und er macht es von vornherein unmöglich, zur Aus-
legung des Versailler Vertrags auf Analogien aus dem privaten
Trustrecht zu verweisen.
Dagegen ergibt die Vorgeschichte des Vertrags folgendes:
Frankreich ist mit seinem Verlangen nach Einverleibung des Saar-
17 BEAUDRY-LACANTINERIE, Precis du droit civil, 4° ed., vol. 3. 583
Nr. 940.
18 MAITLAND a. a. 0.8. 8.
19 TRAVERS in der Revue de droit international prive t. V. p. 521 ff.