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französischen Rechts häufig bedient): ein Staat kann auf
ausländischem Gebiet zwar Privateigentum,
aber kein öffentliches Eigentum haben. Daraus
ergibt sich das Gleiche wie oben: wer anerkennt, daß ein Staat
auf einem bestimmten Gebiet öffentliches Eigentum hat, erkennt
damit auch an, daß dieses Gebiet de iure seiner Souveränität unter-
worfen ist.
Daß der Versailler Vertrag durch die mitgeteilten Stellen
die deutsche Souveränität über das Saargebiet anerkennt, ist jedem
Zweifel entzogen. Zum Ueberfluß möge ein amerikanisches und
ein englisches Zeugnis herangezogen werden. In einer dem
Senat der Vereinigten Staaten überreichten Schrift charakterisiert
STERLING E. EDMUNDS den Inhalt des Vertrags in folgender Weise:
„It is stated that Germany renounces in favor of the league of
nations as trustee only the government of the Saar Basın,
and it is contemplated that German sovereignity subsists“ ®,
Entsprechend sagt der Engländer H. W. V. TEMPERLEY in seiner
„History of the Peace Conference“ Vol. II (1920) p. 179, daß die
Regierungskommission im Saargebiet willpossess all the powers
belonging to the German Empire, Prussia or Bavaria“ *,
Wenn somit nach dem Versailler Vertrag der befristete Ueber-
gang der Regierungsgewalt auf eine andere Stelle der Aufrecht-
erhaltung der Souveränität nicht entgegensteht, so hat er in dieser
Auffassung eine Reihe von Vorgängern, die schon deshalb genauer
zu betrachten sind, weil ihre Prüfung gleichzeitig Material zur
Beantwortung der andern Frage bietet, welche praktische Bedeu-
tung einer in solcher Weise geschwächten Souveränität noch ver-
bleibt. Der wichtigste Vorgänger ist die Schlußakte der
Berliner Konferenz von 1878. „Les provinces de Bos-
nie et de Herzegovine seront oceupees et administrees par
’® International Law and the Treaty of Peace (1919) 66tb Congress
let session. Document Nr. 156 p. 18.
”* Die Hervorhebung einzelner Worte in diesen Sätzen stammt von wir.