Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 43 (43)

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Sodann ist zu bemerken, daß der Senat in seinem Antrage von 
dem Beschluß der Bürgerschaft über das Gesetz, betreffend Unter- 
suchungsausschüsse, spricht. Der Beschluß der Bürgerschaft gliedert 
sich jedoch in zwei Teile, von denen sich nur der erste als Gesetz, 
der zweite aber als eine Abänderung der Geschäftsordnung der Bürger- 
schaft bezeichnet. Daß der Senat auch den zweiten Teil anfechten 
will, ergibt sich aus der Anziehung des $ 29 der bremischen Ver- 
fassung, in welchem angeordnet ist, daß die Bürgerschaft nach Stimmen- 
mehrheit entscheidet, falls die Verfassung kein anderes Stimmenver- 
hältnis vorschreibt. Die Anziehung dieser Bestimmung kann sich nur 
gegen den zweiten Teil des Beschlusses richten. 
In der Sache selbst ist zunächst zu erörtern, ob der erste Teil 
des Beschlusses der bremischen Verfassung widerspricht. Der Senat 
bestreitet nicht, daß die Bürgerschaft berechtigt ist, in einzelnen Fällen 
Untersuchungsausschüsse einzusetzen; er bestreitet aber, daß diesen 
Ausschüssen durch Gesetz ohne Einhaltung der für die Verfassungs- 
änderungen vorgeschriebenen Förmlichkeiten obrigkeitliche Befugnisse 
beigelegt werden dürfen, wie dies in der Begründung des Einspruchs 
näher ausgeführt ist. 
Es erscheint angemessen, zunächst einen Blick auf die geschicht- 
liche Entwicklung des sogenannten Enqueterechts zu werfen, das ist 
das Recht der Volksvertretungen, über Fragen, die zu ihrer Kompetenz 
stehen, durch Ausschüsse Untersuchungen anzustellen. Dies Recht ist 
in Deutschland in einem Einzelfalle zum ersten Male im Jahre 1816 
in Sachsen-Weimar-Eisenach durch $ 91 des Grundgesetzes über die 
landständige Verfassung dieses Großherzogtums vom 5. Mai 1816 an- 
erkannt. Im übrigen hatte bis zum Jahre 1848 das Enqueterecht 
kaum irgendwelche Anerkennung gefunden, vielmehr waren die Stände 
wenn sie die Abstellung von Mißständen herbeizuführen wünschten 
der Regel nach auf die Anbringung von Beschwerden beim Landes- 
fürsten oder bei der Regierung beschränkt. Die Sachlage änderte sich 
teilweise im Jahre 1848. In der geplanten Reichsverfassung vom 
28. März 1849 war im $& 99 bestimmt, daß dem Reichstage das Recht 
der Erhebung von Tatsachen zustehen solle. Aehnliche Bestimmungen 
wurden damals in die Verfassungen einiger deutscher Länder auf- 
genommen. In der preußischen Verfassung vom 31. Januar 1850 hieß 
es im Artikel 82: 
„Eine jede Kammer hat die Befugnis, behufs ihrer Information 
Kommissionen zur Untersuchung von Tatsachen zu ernennen.“
	        
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