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Y’Autriche-Hongrie“. So sagt sie in ihrem 25. Artikel. Die Aehn-
lichkeit dieses Satzes mit den Bestimmungen des Versailler Ver-
trags drängt sich ohne weiteres auf. Allerdings sind auch Ab-
weichungen festzustellen. Eine solche liegt darin, daß der Ber-
liner Kongreß die Aufgabe der Donaumonarchie nicht rechtlich
qualifiziert, wenigstens nicht in dem Wortlaut der Schlußakte,
während der Versailler Vertrag den Völkerbund in der Regierung
des Saargebietes als „Treuhänder“, „fidei commissaire,“ „trustee“
bezeichnet. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, daß ihm
für das Saargebiet weitergehende Befugnisse übertragen werden
sollten, als sie Oesterreich-Ungarn über Bosnien und die Herze-
gowina gewährt worden waren. Abgesehen von später anzuführen-
den Gründen spricht dagegen folgende Erwägung. Schon wäh-
rend der Berliner Kongreßverhandlungen hatte man die Stellung
der Donaumonarchie in den türkischen Provinzen aufein Mandat
zurückgeführt, und später hat sich diese Auffassung ziemlich all-
gemein eingebürgert. Ein „Mandat“ war es denn auch, was Frank-
reich in Versailles für sich beanspruchte. Aber gerade der Um-
stand, daß der Begriff des Mandats durch die Entwieklung in
Oesterreieh-Ungarn, die bekanntlich in die Annexion von Bosnien
und der Herzegowina mündete, diskreditiert war, scheint der
Grund für die Ablehnung gewesen zu sein. Man wollte die recht-
liche Möglichkeit einer solchen Entwicklung und überhaupt den
Gedanken ausschließen, daß der Völkerbund die Regierung in
eigenem Interesse führen dürfe.
Der Form nach liegt eine zweite Abweichung der Versailler
Bestimmungen von den in Berlin vereinbarten darin, daß dem
Völkerbund das Recht der Regierung, Oesterreich-Ungarn
das der Verwaltung, zugesprochen wurde. Ob aber dadurch
ein sachlicher Gegensatz zum Ausdruck gebracht wird, ist mehr
als zweifelhaft. Denn daß aus dem Verwaltungsrecht sogar das
Recht der Gesetzgebung folgt, haben gegenüber Oesterreich-Ungarn
nur ganz vereinzelte Schriftsteller bestritten. Ein diplomatischer