Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 43 (43)

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Y’Autriche-Hongrie“. So sagt sie in ihrem 25. Artikel. Die Aehn- 
lichkeit dieses Satzes mit den Bestimmungen des Versailler Ver- 
trags drängt sich ohne weiteres auf. Allerdings sind auch Ab- 
weichungen festzustellen. Eine solche liegt darin, daß der Ber- 
liner Kongreß die Aufgabe der Donaumonarchie nicht rechtlich 
qualifiziert, wenigstens nicht in dem Wortlaut der Schlußakte, 
während der Versailler Vertrag den Völkerbund in der Regierung 
des Saargebietes als „Treuhänder“, „fidei commissaire,“ „trustee“ 
bezeichnet. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, daß ihm 
für das Saargebiet weitergehende Befugnisse übertragen werden 
sollten, als sie Oesterreich-Ungarn über Bosnien und die Herze- 
gowina gewährt worden waren. Abgesehen von später anzuführen- 
den Gründen spricht dagegen folgende Erwägung. Schon wäh- 
rend der Berliner Kongreßverhandlungen hatte man die Stellung 
der Donaumonarchie in den türkischen Provinzen aufein Mandat 
zurückgeführt, und später hat sich diese Auffassung ziemlich all- 
gemein eingebürgert. Ein „Mandat“ war es denn auch, was Frank- 
reich in Versailles für sich beanspruchte. Aber gerade der Um- 
stand, daß der Begriff des Mandats durch die Entwieklung in 
Oesterreieh-Ungarn, die bekanntlich in die Annexion von Bosnien 
und der Herzegowina mündete, diskreditiert war, scheint der 
Grund für die Ablehnung gewesen zu sein. Man wollte die recht- 
liche Möglichkeit einer solchen Entwicklung und überhaupt den 
Gedanken ausschließen, daß der Völkerbund die Regierung in 
eigenem Interesse führen dürfe. 
Der Form nach liegt eine zweite Abweichung der Versailler 
Bestimmungen von den in Berlin vereinbarten darin, daß dem 
Völkerbund das Recht der Regierung, Oesterreich-Ungarn 
das der Verwaltung, zugesprochen wurde. Ob aber dadurch 
ein sachlicher Gegensatz zum Ausdruck gebracht wird, ist mehr 
als zweifelhaft. Denn daß aus dem Verwaltungsrecht sogar das 
Recht der Gesetzgebung folgt, haben gegenüber Oesterreich-Ungarn 
nur ganz vereinzelte Schriftsteller bestritten. Ein diplomatischer
	        
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