Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 43 (43)

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oder schriftlich vernehme, wenngleich er diese nicht zwingen könne, 
sich vernehmen zu lassen. Weiter ging LaBanD; er billigte (Staats- 
recht Bd. I, $ 33) dem Reichstag das Recht zu, Kenntnis zu erlangen, 
in welcher Weise die Regierungsorgane tätig gewesen seien; er war 
weiter der Meinung (Jurist. Wochenschrift, 1913, S. 605), daß der 
Reichstag zur Prüfung des von der Regierung befolgten Verfahrens 
und auch für eine einzelne Angelegenheit Ausschüsse einsetzen könne, 
die jedoch nicht das Recht zur Vernehmung und Beeidigung von Aus- 
kunftspersonen hätten. Ueber die Aufgaben und Befugnisse der Aus- 
schüsse war die Rechtslehre besonders auch in Berücksichtigung der 
im englischen und französischen Rechtsleben hierfür aufgestellten 
Grundsätze zu folgenden Ergebnissen gelangt. Die Untersuchungs- 
ausschüsse können sich’ nur mit solchen Angelegenheiten befassen, die 
zur Zuständigkeit der Volksvertretung gehören. Sie dürfen nur Tat- 
sachen ermitteln und feststellen, nicht aber irgendwie „in die Ver- 
waltung eingreifen“. Sie sind nur von Fall zu Fall zur Erörterung 
einzelner bestimmter Fragen einzusetzen. Obrigkeitliche oder behörd- 
liche Befugnisse stehen ihnen nicht zu. 
Bevor auf die Entscheidung der streitigen Frage eingegangen 
wird, sind weiter die bremischen Verfassungsverhältnisse einer Er- 
örterung zu unterziehen. Nach der bis zum Umsturz im Jahre 1918 
gültigen Verfassung waren Träger der Staatsgewalt Senat und Bürger- 
schaft zusammen; beide waren gleichberechtigte Organe. Die Gewalten- 
teilung, d. h. die Trennung der Staatsfunktionen war nicht scharf 
durchgeführt. Die Verwaltung wurde teilweise durch Deputationen 
geführt, welche sich aus Mitgliedern des Senats und der Bürgerschaft 
zusammensetzten. Sie waren Behörden, selbständige Staatsorgane. 
Außerdem gab es vorberatende und begutachtende Deputationen; dies 
waren parlamentarische Ausschüsse, die gleichfalls aus Mitgliedern 
des Senats und der Bürgerschaft bestanden; sie hatten die Aufgabe, 
die Arbeiten für das Plenum vorzubereiten und die gemeinsame Ver- 
ständigung zu fördern; sie konnten auch in Konfliktsfällen als Ver- 
mittlungsorgane eingesetzt werden. 
Die neue bremische Verfassung vom 18. Mai 1920 beseitigte die 
bisherige Verfassung und mit ihr wichtige Grundsätze der bisherigen 
in jahrhundertelanger Uebung geltenden Verfassungselemente. Bremen 
ist in ein parlamentarisch regiertes Gemeinwesen nmgestaltet. Die 
Volkssouveränität ist der Ausgang aller Gewalt im Staate. Die 
aristokratische Stellung des bisherigen Senats als Regierung wird in
	        
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