Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 43 (43)

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letzterem Sinne zu verfahren, hat vielmehr das ganze (Gesetz als eine 
Einheit angesehen. Dafür war maßgebend, daß, wenn die verfassungs- 
widrigen Teile gestrichen werden, nur ein wenig bedeutungsvoller Rest 
übrigbleiben würde, der gerade diejenigen Bestimmungen nicht ent- 
hielte, auf die es der Bürgerschaft nach ihren Beratungsprotokollen 
ankam. 
Der zweite Teil des Beschlusses über eine Ergänzung der Ge- 
schäftsordnung der Bürgerschaft erweist sich gleichfalls als nicht ver- 
fassungsgemäß. Es ist beschlossen, in die Geschäftsordnung folgende 
Bestimmung aufzunehmen: 
Untersuchungsausschüsse sind auf Antrag von einem Fünftel der 
Mitglieder der Bürgerschaft einzusetzen. Diese Bestimmung wider- 
spricht gleichfalls der Verfassung. Die Einsetzung der Ausschüsse 
hat durch die Bürgerschaft zu erfolgen. Die Bürgerschaft beschließt 
nach S 29 der Verfassung nach einfacher Stimmenmehrheit — sofern 
nicht die Verfassung ein anderes Stimmenverhältnis vorschreibt — 
und die Mitglieder sind nach $ 29 nur ihrem Gewissen unterworfen. 
Diesen Grundsätzen der Verfassung widerspricht es, wenn die Bürger- 
schaft durch das Verlangen eines Fünftels ihrer Mitglieder gezwungen 
werden soll, eine bestimmte Maßnahme zu treffen, wodurch sie also 
insoweit ihrer Beschlußfreiheit verlustig gehen würde. Die streitige 
Bestimmung hätte mithin nur durch die Verfassung oder durch eine 
Verfassungsänderung ($ 58) eingeführt werden können. 
Danach war dem Antrag des Senats stattzugeben. Es erschien 
nach Sachlage nicht erforderlich, im entscheidenden Teile, der sich im 
wesentlichen an die Wortfassung des Antrags des Senats anschließt 
besonders zum Ausdruck zu bringen, daß die Feststellung der Ver- 
fassungswidrigkeit nicht nur das eigentliche Gesetz, sondern auch die 
beschlossene Aenderung der bürgerschaftlichen Geschäftsordnung er- 
greift. 
gez. Koenige. gez. Kahl. gez. Rosenberg. gez. Pietzcker. 
gez. Hoffmann. gez. Petersen. gez. Beyerle. 
2. Das Urteil im Württemberger Falle. 
StG.H. 2 1921. 13. 
Beschluß. 
In Sachen 
der Fraktion der Bürgerpartei und des Bauernbundes im württem- 
bergischen Landtag
	        
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