Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 43 (43)

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solche Beschränkung wird nicht nur aus der Entstehungsgeschichte, 
sondern auch aus dem Zwecke der Ausschüsse, ihrem Verhältnisse 
zum Landtage und zu den übrigen Staatsorganen gefolgert. Der ein- 
gehenden Begründung ist im allgemeinen zuzustimmen. Man könnte 
den Ausführungen über die Untersuchungsausschüsse nach Art. 34 
der RV. hinzufügen, daß sich auch aus dem Gegensatz zum Ueber- 
wachungsausschuß, der das sonst bei der Vollversammlung der Volks- 
vertretung bleibende allgemeine Kontrollrecht übernimmt, und aus 
dem Gebrauch der Mehrzahl „Untersuchungsausschüssen“, die nicht 
bloß mit Rücksicht auf ein zeitliches Nacheinander gebraucht ist, die 
Notwendigkeit ergibt, dem einzelnen Untersuchungsausschuß eine be- 
stimmte Aufgabe zuzuweisen. 
Ueber die Art und den Grad der „Bestimmung“ ist in der Ent- 
scheidung nichts weiter gesagt. Es wird auch schwer sein, hierüber 
allgemeine Regeln aufzustellen. Die Entscheidung faßt das Ergebnis 
dahin zusammen, daß einem Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungs- 
ausschusses nur zu entsprechen sei, „wenn in dem Antrage die zu 
untersuchende Tatsache in erkennbarer Weise bestimmt sei“. Diese 
Fassung könnte zu der Ansicht verleiten, daß es sich immer um eine 
einzelne Tatsache handeln müsse. An anderer Stelle hat die Ent- 
scheidung der bestimmten Tatsache die bestimmte Gruppe von 
Tatsachen gleichgestellt. Genügt zur Bestimmung einer solchen Gruppe 
nicht auch die Angabe einer Tatsachenreihe, ein geschichtliches Ge- 
schehen, das durch einen Anfangs- und Endtermin abgegrenzt wird ? 
Und wenn das zu bejahen ist, müßte man nicht sagen, daß auch die 
im Antrage Bazille bezeichneten Verwaltungsakte der württembergi- 
schen Staatsverwaltung vom 9. November 1918 bis 21. März 1921 als 
eine bestimmte Gruppe von Tatsachen angesehen werden könnte, und 
daß der Zusatz „die vermutlich verdienen getadelt oder unterdrückt 
zu werden“, unnötig war. Eine logische Grenzlinie wird sich kaum 
ziehen lassen. Es wird darauf ankommen, ob im Verhältnis zu den 
für eine Volksvertretung im allgemeinen vorhandenen Untersuchungs- 
möglichkeiten die gestellte Aufgabe sich auf einen relativ engen Aus- 
schnitt bezieht. Dies wird im vorliegenden Falle mit der Entscheidung 
des Staatsgerichtshofs zu verneinen sein. Diese relative Bestimmtheit 
wird aber, was die Entscheidung nicht berücksichtigt hat, nicht bloß 
im engen Tatsachenausschnitt, sondern bei einem großen Tatsachen- 
komplex auch im eng begrenzten Zweck einer Untersuchung liegen 
können. Eine Untersuchung zu dem Zweck, festzustellen, ob ein
	        
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