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die Zivil- und Strafgerichte bestehen, nur die Errichtung einer
Berufungsinstanz ist zulässig.
Angesichts dieses Sachverhaltes ist eine Schlußfolgerung durch
die Gesetze der elementaren Logik geboten. Sie lautet: War mit
den weitgehenden Befugnissen, die der Berliner Kongreß und der
Konstantinopler Vertrag der okkupierenden Macht gewährten, die
Souveränität der Türkei vereinbar, so ist es erst recht die Souverä-
nität Deutschlands mit den weniger weitgehenden Befugnissen,
die der Versailler Vertrag dem Völkerbund einräumt. So zeigt
sich also, daß der Standpunkt, den der letztere Vertrag über die
Bedeutung einer Teilung von Souveränität und Regierungsgewalt
einnimmt, durchaus keine Singularität bedeutet.
Eine Aufgabe weist allerdings der Versailler Vertrag der
Regierungskommission zu, die weder in dem Berliner noch in dem
Konstantinopler Vertrag für die damaligen Verhältnisse klarge-
stellt worden ist: es handelt sich um die Schutzgewalt über
die Saarbewohner während eines Aufenthalts im Ausland.
In dem Konstantinopler Vertrag hatte man ein besonderes
Uebereinkommen vorgesehen, das sich auf die Schutzgewalt über
die Bosniaken und Herzegowiner beziehen sollte Wie immer
es ausfallen mochte, sicher war von vornherein so viel, daß es
die Souveränität der Türkei nicht berühren konnte; denn es war
nur als ein Zusatz gedacht, der unter der Herrschaft des in
der Präambel ausgesprochenen Satzes stand, daß die Souveränität
der Türkei erhalten bleibe. Sie sollte es mithin auch dann blei-
ben, wenn das ins Auge gefaßte Spezialabkommen die Schutzge-
walt auf Oesterreich-Ungarn übertragen würde.
Allerdings war für den Versailler Vertrag die Rechtslage
insofern eine andere, als er mit der Schutzgewalt nicht einen
okkupierenden Staat betraute — ein solcher war ja nicht vor-
handen, sollte es auch nicht sein — sondern einen nichtstaatlichen
Treuhänder. Um so weniger hatte er Veranlassung, an den Sou-
veränitätsverhältnissen etwas zu ändern.
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