Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 43 (43)

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die Zivil- und Strafgerichte bestehen, nur die Errichtung einer 
Berufungsinstanz ist zulässig. 
Angesichts dieses Sachverhaltes ist eine Schlußfolgerung durch 
die Gesetze der elementaren Logik geboten. Sie lautet: War mit 
den weitgehenden Befugnissen, die der Berliner Kongreß und der 
Konstantinopler Vertrag der okkupierenden Macht gewährten, die 
Souveränität der Türkei vereinbar, so ist es erst recht die Souverä- 
nität Deutschlands mit den weniger weitgehenden Befugnissen, 
die der Versailler Vertrag dem Völkerbund einräumt. So zeigt 
sich also, daß der Standpunkt, den der letztere Vertrag über die 
Bedeutung einer Teilung von Souveränität und Regierungsgewalt 
einnimmt, durchaus keine Singularität bedeutet. 
Eine Aufgabe weist allerdings der Versailler Vertrag der 
Regierungskommission zu, die weder in dem Berliner noch in dem 
Konstantinopler Vertrag für die damaligen Verhältnisse klarge- 
stellt worden ist: es handelt sich um die Schutzgewalt über 
die Saarbewohner während eines Aufenthalts im Ausland. 
In dem Konstantinopler Vertrag hatte man ein besonderes 
Uebereinkommen vorgesehen, das sich auf die Schutzgewalt über 
die Bosniaken und Herzegowiner beziehen sollte Wie immer 
es ausfallen mochte, sicher war von vornherein so viel, daß es 
die Souveränität der Türkei nicht berühren konnte; denn es war 
nur als ein Zusatz gedacht, der unter der Herrschaft des in 
der Präambel ausgesprochenen Satzes stand, daß die Souveränität 
der Türkei erhalten bleibe. Sie sollte es mithin auch dann blei- 
ben, wenn das ins Auge gefaßte Spezialabkommen die Schutzge- 
walt auf Oesterreich-Ungarn übertragen würde. 
Allerdings war für den Versailler Vertrag die Rechtslage 
insofern eine andere, als er mit der Schutzgewalt nicht einen 
okkupierenden Staat betraute — ein solcher war ja nicht vor- 
handen, sollte es auch nicht sein — sondern einen nichtstaatlichen 
Treuhänder. Um so weniger hatte er Veranlassung, an den Sou- 
veränitätsverhältnissen etwas zu ändern. 
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