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Abhandlungen.
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Rechtsgutachten betr. Altersgrenzengesetz.
Von
D. Dr. AnoLr Wach, Wirkl. Geh.Rat, ord. Professor der Rechte.
Auf Grund des preußischen Gesetzes betr. die Einführung
einer Altersgrenze vom 15. Dezember 1920 (GS. 8.621) $ 1 sind
der Geh. Studienrat Professor Dr. X., bis zum 31. März 1921
Leiter der Oberrealschule in B., und der Geh. Studienrat Ober-
studiendirektor Dr. Y., bis zum gleichen Tage Leiter des staat-
lichen Gymnasiums in B., in geordnetem Verfahren vom 1. April 1921
ab in Ruhestand und auf Ruhegehalt versetzt. Beide haben da-
gegen durch gesonderte Klagen beim Landgericht I Berlin den
Rechtsweg beschritten. Die Klagen verfolgen das Recht auf das
ungeschmälerte Diensteinkommen. Beide Klagen sind, und zwar
die des Klägers X. durch Urteil der 2. Zivilkammer vom 7. Juni 1921,
die des Klägers Y. durch Urteil der 14. Zivilkammer vom 30. Sep-
tember 1921 abgewiesen worden. Gegen beide Urteile schwebt
die Berufung beim Kammergericht.
Von den Klägern um meine gutachtliche Aeußerung ersucht,
gebe ich diese gemäß dem mir ausgesprochenen Wunsch, meine
Beurteilung zugleich auf gleich gelagerte Fälle rechtlicher
Zwangspensionierung zu erstrecken, wie sie vom Reichsgericht
Archiv des öffentlichen Rechts. XLIIL. 3. 17