— 252 —
jeweiligen Gesetze sichern. Damit wird die Garantie der wohl-
erworbenen Rechte jeder Bedeutung entkleide. Das Kammer-
gericht, wie das Reichsgericht haben sich übereinstimmend da-
gegen entschieden (RGZ. a. a. O. S. 61; vgl. auch TRIEPEL a. a. O.
S. 363). Wenn das Reichsgericht dennoch das AGrG. auf den
früher angestellten Beamten voll anwendet, so geschieht das auf
Grund eines eigenartigen Gedankenganges, der im folgenden ein-
gehend zu erörtern ist.
II.
Das Reichsgericht fußt darauf, daß durch RVerf. Art. 129,
Abs. 1, Satz 3 „die wohlerworbenen Rechte der Beamten unter
Gewähr der RVerf. gestellt worden sind, so daß eine Schmäle-
rung dieser Rechte nicht mehr, wie früher, durch Landesgesetz
oder bei den Reichsbeamten durch einfaches Reichsgesetz, sondern
nur durch ein verfassungsänderndes Reichsgesetz (Art. 76 R Verf.)
erfolgen kann.“ Und „diese Vorschrift kommt... nicht nur dem
zur Zeit des Inkrafttretens der RVerf. bereits angestellten Beamten
zugute, sondern sie wirkt auch für die Zukunft und gewährleistet
auch erst später entstandene wohlerworbene Beamtenrechte“. Sie
nun werden aus dem Wesen des Beamtentums entwickelt. „Dieses
besteht darin, daß der Beamte kraft eines einseitigen Staats-
hoheitsaktes in ein dauerndes nicht kündbares Lebens- und Rechts-
verhältnis zum Staate tritt, kraft dessen er seine ganzen Kräfte
in dessen Dienst zu stellen hat, solange er dessen fähig ist, wo-
gegen der Staat die Verpflichtung übernimmt, ihm den standes-
gemäßen Unterhalt für sich und seine Familie zu gewähren, und
zwar zunächst in Gestalt des vollen Stellendiensteinkommens, später
aber, wenn er keine Dienste mehr leistet, des Ruhegehalts.* Doch
„ist das Grundgesetz, daß die Anstellung des Beamten auf Lebens-
zeit erfolgt, nicht dahin zu verstehen, daß der Beamte ein Recht
auf Belassung im Amte und auf Zahlung des Stellengehaltes bis
zu seinem Tode habe“. Vielmehr entfalle dieses Recht mit der
Dienstunfähigkeit. Bis dahin habe der auf Lebenszeit Angestellte