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„ein wohlerworbenes Recht auf Belassung im Amt“, das gemäß
Art. 129, Abs. 1, Satz 3 nur durch verfassungsänderndes Reichs-
gesetz beseitigt werden kann. Ein Landesgesetz, das die lebens-
länglich angestellten Beamten auf Kündigung stellen oder ihr
Dienstverhältnis sonst vor dem Eintritt der Dienstunfähigkeit für
beendigt erklären würde, würde nichtig sein; der Beamte würde
nicht nur seine Gehaltsansprüche behalten, sondern der hoheits-
rechtliche Akt selbst, der das Dienstverhältnis für beendigt erklärt
oder den Eintritt in den Ruhestand ausspricht, würde der Rechts-
wirksamkeit entbehren.“
Bevor ich in dem Bericht fortfahre und darlege, wie das
Reichsgericht mit dieser seiner Ansicht seine klagverneinenden
Entscheidungen a. a. 0. S. 58 und S. 66 in Einklang bringt, hebe
ich hervor, daß seine begriffliche Bestimmung des Beamtenver-
hältnisses nicht einwandfrei ist. Allein darüber in Erörterungen
einzutreten, die viel diskutierte Frage nach Begriff und Wesen
des Beamten aufzurollen, liegt ein hinreichender Anlaß nicht vor.
Genug, daß die Definition des Reichsgerichts auf die in Rede
stehenden Beamten, die klagenden Lehrer und die Richter zu-
trifft, man sich also dabei genügen lassen kann. Auch das „wohl-
erworbene Recht“ auf die Belassung im Amt ist keineswegs un-
bestreitbar, noch unbestritten — selbst in der Einschränkung, daß,
wie das Reichsgericht feststellt, für seinen Anspruch auf das Amt,
im Gegensatz zum Gehaltsanspruch, der Rechtsweg dem Beamten
nicht offen steht. Davon wird später zu handeln sein.
Wie gelangt nun das Reichsgericht zur Verneinung der Ge-
haltsansprüche ?
Das AGrG. schafft nach ihm (S. 62) keinen neuen auf früher
Angestellte nicht anwendbaren Entlassungsgrund (Grund für die
Versetzung in den Ruhestand), regelt vielmehr nur allgemein die
Dienstunfähigkeit zufolge Alters. Nach allgemeinen Erfahrungen
schwindet mit dem Eintritt eines gewissen Lebensalters die Dienst-
fähigkeit; ist also die Dienstunfühigkeit „zu unterstellen*. Daß