Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 43 (43)

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„ein wohlerworbenes Recht auf Belassung im Amt“, das gemäß 
Art. 129, Abs. 1, Satz 3 nur durch verfassungsänderndes Reichs- 
gesetz beseitigt werden kann. Ein Landesgesetz, das die lebens- 
länglich angestellten Beamten auf Kündigung stellen oder ihr 
Dienstverhältnis sonst vor dem Eintritt der Dienstunfähigkeit für 
beendigt erklären würde, würde nichtig sein; der Beamte würde 
nicht nur seine Gehaltsansprüche behalten, sondern der hoheits- 
rechtliche Akt selbst, der das Dienstverhältnis für beendigt erklärt 
oder den Eintritt in den Ruhestand ausspricht, würde der Rechts- 
wirksamkeit entbehren.“ 
Bevor ich in dem Bericht fortfahre und darlege, wie das 
Reichsgericht mit dieser seiner Ansicht seine klagverneinenden 
Entscheidungen a. a. 0. S. 58 und S. 66 in Einklang bringt, hebe 
ich hervor, daß seine begriffliche Bestimmung des Beamtenver- 
hältnisses nicht einwandfrei ist. Allein darüber in Erörterungen 
einzutreten, die viel diskutierte Frage nach Begriff und Wesen 
des Beamten aufzurollen, liegt ein hinreichender Anlaß nicht vor. 
Genug, daß die Definition des Reichsgerichts auf die in Rede 
stehenden Beamten, die klagenden Lehrer und die Richter zu- 
trifft, man sich also dabei genügen lassen kann. Auch das „wohl- 
erworbene Recht“ auf die Belassung im Amt ist keineswegs un- 
bestreitbar, noch unbestritten — selbst in der Einschränkung, daß, 
wie das Reichsgericht feststellt, für seinen Anspruch auf das Amt, 
im Gegensatz zum Gehaltsanspruch, der Rechtsweg dem Beamten 
nicht offen steht. Davon wird später zu handeln sein. 
Wie gelangt nun das Reichsgericht zur Verneinung der Ge- 
haltsansprüche ? 
Das AGrG. schafft nach ihm (S. 62) keinen neuen auf früher 
Angestellte nicht anwendbaren Entlassungsgrund (Grund für die 
Versetzung in den Ruhestand), regelt vielmehr nur allgemein die 
Dienstunfähigkeit zufolge Alters. Nach allgemeinen Erfahrungen 
schwindet mit dem Eintritt eines gewissen Lebensalters die Dienst- 
fähigkeit; ist also die Dienstunfühigkeit „zu unterstellen*. Daß
	        
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