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Satz 3 Abs. 1, Art. 129, also im Sinne der Verfassung keine
Verletzung wohlerworbener Rechte. „Die hiergegen erhobene
Einwendung, daß der in dem Abschnitte „Rechtspflege“ stehende
Art. 104 nicht bezwecke, die Rechte der mit der Rechtspflege
befaßten Beamten, insbesondere deren Vermögensrechte zu ordnen,
ist mit dem sonstigen Inhalte dieses Artikels (vgl. besonders
Abs. 3) unvereinbar, und die Vereinigung beider Bestimmungen
dahin, daß die Festsetzung von Altersgrenzen für bereits ange-
stellte Richter nach Art. 104 Abs. 1 Satz 3 zwar zulässig sei,
diesen aber nach Art. 129 Abs. 1 Satz 3 ıhr volles Stellenein-
kommen trotz ihres Eintritts in den Ruhestand belassen werden
müsse, ist — abzulehnen“ — Weshalb? Wegen der oben bereits
widerlegten angeblichen finanziellen Undurchführbarkeit. So bricht
die interpretative Beweisführung ab und läuft aus in einem höchst
anfechtbaren praktischen Argument. Das ist keine Entkräftung
der angeführten, der Zweckbestimmung des Art. 104 entnommenen
Einwendung.
Eine folgerichtige, exakte Ermittelung der Gesetzeslage er-
gibt die Unhaltbarkeit der reichsgerichtlichen Beweisführung und
die Haltbarkeit der Klagen.
Vv.
1. Das Verhältnis der Art. 104und 129 KV erf. —
Die RVerf. nimmt in Art. 128 Abs. 3 als ein Stück der „Grund-
rechte“ des „Gemeinschaftslebens“ die reichsgesetzliche Regelung
der „Grundlagen des Beamtenverhältnisses“ in Aussicht. Aber
sie selbst legt bereits die Fundamente in den Artikeln 129 bis 131.
Sie bilden, wie BEYERLE in seinem Bericht im Verfassungsaus-
schuß betonte, ein „Palladium der Freiheiten und Pflichten des
Staatsbürgers*, insbesondere des angestellten Beamten. Der
Art. 129 sichert ihm die Anstellung auf Lebenszeit, soweit das
Gesetz nichts anderes bestimmt, schützt ihn gegen willkürliche
vorläufige Amtsenthebung, endgültige oder einstweilige Versetzung
in Ruhestand, oder Versetzung in anderes Amt mit geringerem