Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 43 (43)

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Gehalt, fordert dafür gesetzliche Voraussetzung und Form, will 
gesetzliche Regelung des Ruhegehalts und der Hinterbliebenen- 
versorgung, garantiert die wohlerworbenen Rechte und eröffnet 
den Rechtsweg für die vermögensrechtlichen Ansprüche, — 
letzteres in Abs. 4 auch den Berufssoldaten. Von all dem ist 
in den parlamentarischen Beratungen, ın den Beratungen des 
Verfassungsausschusses immer wieder und als besonders wichtig 
und unentbehrlich hervorgehoben die Unverletzlichkeit der er- 
worbenen Rechte; also der Ausschluß jedweder sie verletzenden 
rückwirkenden Kraft neuer Gesetze und Begierungsakte. Von 
einer Beschränkung oder Ausnahme dieses Schutzes ist keine 
Rede. — Noch weniger kann Art. 104 solches besagen; denn 
diese Sondervorschrift für die richterlichen Beamten bezweckt in 
Uebereinstimmung mit dem bisherigen Reichsrecht (GVü. 88 6 
bis 8, 128 bis 131) deren gesteigerte Sicherung, die durch das 
Richteramt gebotene besondere Garantie der Unabhängigkeit. 
Aber die Zulassung von Altersgrenzengesetzen stellt eine Ab- 
schwächung der richterlichen Rechtsstellung gegenüber dem gelten- 
den Recht in Anpassung an Art. 129 dar. 
2. Das Altersgrenzengesetz und das Recht 
am Amt. — Das Reichsgericht hat für die Klagabweisung in 
den Urteilen vom 14. März 1922, wie dargelegt, eine Doppel- 
begründung: die Dienstunfähigkeit, für welche das AGrG. angeb- 
lich eine unwiderlegliche Vermutung aufstellt, und den Nachweis 
seiner Anwendbarkeit auf die zur Zeit seiner Emanation bereits 
Angestellten. Jener erste Grund ist erledigt. Zu dem zweiten 
ist zu bemerken: da das Reichsgericht ein wohlerworbenes Recht 
am Amt („auf die Belassung im Amt“) annimmt, statuiert nach 
ihm die RVerf. mit der Zulassung der sofortigen Anwendbarkeit 
eine Ausnahme vom Prinzip der Unverletzlichkeit der wohler- 
worbenen Rechte, m. a. W. „daß sie in der Einführung von 
Altersgrenzen für bereits angestellte richterliche und nicht richter- 
liche Beamte keine Verletzung wohlerworbener Rechte im Sinne 
Archiv des öffentlichen Rechts. XLIII. 18
	        
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