Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 43 (43)

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Auch der französische Text führt zu keinem anderen Ergeb- 
nis. Er lautet: „I appartient ä la Commission de Gouver- 
nement d’assurer....... la protection a I’ etranger des interets 
des habitants du Bassin de la Sarre.*“ Nach Littre bedeutet aber 
das unpersönliche „il appartient* in erster Linie: „ il est de con- 
venance, de devoir“. Hätte man ihm einen exklusiven Charakter 
beilegen sollen, so hätte man gesagt: „ll n’appartient qu’ & la 
Commission d’assurer la protection“ oder: „Ü’est ä la Commission 
qu il appartient d’assurer la protection“ ?”. 
Der deutsche Text ist unerheblich, und im vorliegenden Falle 
überhaupt nicht verwendbar. Wohl aber kommt in Betracht, daß 
die Bestimmungen des Versailler Vertrags für alle außerhalb stehen- 
den Staaten eine res inter alios acta sind, die ıhnen keine Pflicht 
aufzuerlegen vermögen, namentlich auch nicht die, daß sie die 
Regierungskommission zunı Schutze der Saarbewohner zulassen 
müßten. Anders wäre es nur dann, wenn das Saargebiet ein Staat 
wäre. Da es das aber nicht ist, so hängt es von dem freien Er- 
messen der nicht selbst beim Friedensschluß beteiligten Staaten 
ab, inwieweit sie es der Regierungskommission des Saargebietes 
oder deren Organen gestatten wollen, zum Schutze der Bewohner 
dieses Gebiets tätig zu werden. Auch aus diesem Grunde steht 
die Fortdauer des deutschen Schutzrechts fest. 
Ueberhaupt hat es mit der Ausübung des Schutzes durch die 
Saarregierung eine eigenartige Bewandtnis. Zunächst ist mit Ent- 
schiedenheit zu betonen, daß sie gegenüber Deutschland nicht 
stattfinden darf. Denn sie ist nur gegenüber dem Ausland 
(& 1 'Etranger) vorgesehen, und Deutschland ist gegenüber dem Saar- 
gebiet nicht Ausland. Sodann ist sie nur zugunsten der Be- 
wohner des Saargebiets, d. h. solcher Personen statthaft, die 
dort ihren Wohnsitz haben. Geben sie ihn auf, so sind sie nicht 
mehr Bewohner des Saargebiets, wohl aber behalten sie trotz- 
  
. * Dietionnaire de la langue frangaise s. v. appartenir. S. a. Boiste, 
Dietionnaire universel de la langue frangaise unter demselben Schlagwort.
	        
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